Einigungsgebühr in ZV
Verfasst: 11.03.2011, 09:57
Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.
Wir haben einen Mandanten, der sich aus seinem Schuldensumpf zieht. Ich habe jetzt einige Probleme mit den Kosten der Zwangsvollstreckung, die sein bisheriger Anwalt in Rechnung gestellt hat.
ZV-Auftrag
eV-Antrag. Bis hierher alles ok.
Dann hat hat der bisherige Anwalt eine 0,3-Gebühr nach 3309 in Rechnung gestellt, weil der Schuldneranwalt einen Einigungsvorchlag unterbreitet hat und er diesen abgelehnt hat.
Dann Lohnpfändung. Streitwert im Pfüb 3.700,00 €. Streitwert in der Rechnung des Mandanten 9.000,00 €. Restforderung betrug auch 3.700,00 € aber es ging noch um die Rückgabe eines Fahrzeuges. Diese Forderung kann aber doch nicht bei dem Pfüb den Streitwert erhöhen, der nur um eine Restforderung von 3.700,00 € ging, oder?
Erneuter Einigungsvorschlag des Schuldners, Gegenvorschlag des Anwaltes unseres Mandanten und sodann Einigung. Gebühren: 0,3 gem. 3309 und 1,5 gem. Nr. 1000.
Einen Tag später Vollzug der Einigung und erneut eine Rechnung nach Nr. 2300 eine 1,3 und Nr. 1000 eine 1,5-Gebühr.
Ist das so richtig?
Ich kann es nicht glauben.
Sodann Vollzug der Einigung einen Tag später und erneut eine Rechnung mit folgenden Gebühren:
vielleicht kann mir jemand helfen.
Wir haben einen Mandanten, der sich aus seinem Schuldensumpf zieht. Ich habe jetzt einige Probleme mit den Kosten der Zwangsvollstreckung, die sein bisheriger Anwalt in Rechnung gestellt hat.
ZV-Auftrag
eV-Antrag. Bis hierher alles ok.
Dann hat hat der bisherige Anwalt eine 0,3-Gebühr nach 3309 in Rechnung gestellt, weil der Schuldneranwalt einen Einigungsvorchlag unterbreitet hat und er diesen abgelehnt hat.
Dann Lohnpfändung. Streitwert im Pfüb 3.700,00 €. Streitwert in der Rechnung des Mandanten 9.000,00 €. Restforderung betrug auch 3.700,00 € aber es ging noch um die Rückgabe eines Fahrzeuges. Diese Forderung kann aber doch nicht bei dem Pfüb den Streitwert erhöhen, der nur um eine Restforderung von 3.700,00 € ging, oder?
Erneuter Einigungsvorschlag des Schuldners, Gegenvorschlag des Anwaltes unseres Mandanten und sodann Einigung. Gebühren: 0,3 gem. 3309 und 1,5 gem. Nr. 1000.
Einen Tag später Vollzug der Einigung und erneut eine Rechnung nach Nr. 2300 eine 1,3 und Nr. 1000 eine 1,5-Gebühr.
Ist das so richtig?
Ich kann es nicht glauben.
Sodann Vollzug der Einigung einen Tag später und erneut eine Rechnung mit folgenden Gebühren: