Einigungsgebühr in ZV

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Moli
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#1

11.03.2011, 09:57

Hallo,

vielleicht kann mir jemand helfen.
Wir haben einen Mandanten, der sich aus seinem Schuldensumpf zieht. Ich habe jetzt einige Probleme mit den Kosten der Zwangsvollstreckung, die sein bisheriger Anwalt in Rechnung gestellt hat.

ZV-Auftrag
eV-Antrag. Bis hierher alles ok.

Dann hat hat der bisherige Anwalt eine 0,3-Gebühr nach 3309 in Rechnung gestellt, weil der Schuldneranwalt einen Einigungsvorchlag unterbreitet hat und er diesen abgelehnt hat.

Dann Lohnpfändung. Streitwert im Pfüb 3.700,00 €. Streitwert in der Rechnung des Mandanten 9.000,00 €. Restforderung betrug auch 3.700,00 € aber es ging noch um die Rückgabe eines Fahrzeuges. Diese Forderung kann aber doch nicht bei dem Pfüb den Streitwert erhöhen, der nur um eine Restforderung von 3.700,00 € ging, oder?

Erneuter Einigungsvorschlag des Schuldners, Gegenvorschlag des Anwaltes unseres Mandanten und sodann Einigung. Gebühren: 0,3 gem. 3309 und 1,5 gem. Nr. 1000.

Einen Tag später Vollzug der Einigung und erneut eine Rechnung nach Nr. 2300 eine 1,3 und Nr. 1000 eine 1,5-Gebühr.

Ist das so richtig?

Ich kann es nicht glauben.



Sodann Vollzug der Einigung einen Tag später und erneut eine Rechnung mit folgenden Gebühren:
LG Moli
Moli
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#2

11.03.2011, 10:01

Sorry, ich hab noch was vergessen.

Weitere Abrechnungen:
Übergabe des Fahrzeuges: Streitwert 9.300,00 €, Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr.

Übergabe des Fahrzeugbriefes (bezeichnet als Interesse am Besitz der Urkunde) weitere Rechnung nach einem Streitwert von 9.300,00 € und wieder Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr. Beide Geschäftsgebühren jeweils nach 2300, obwohl sein Monaten in der Zwangsvollstreckung.

Was nun?
LG Moli
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Anahid
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#3

11.03.2011, 12:05

Puh....also:

Ich bin der Auffassung, dass für die Ablehnung eines Einigungsversuchs keine Gebühr nach 3309 entsteht.

Die Lohnpfändung ist selbstverständlich nur nach dem gepfändeten Betrag abzurechnen, also nach 3.700,00 € und nicht nach 9.000,00 €.

Bei dem Abschluss der Einigung entsteht auch keine Gebühr nach 3309; eine Vergleichsgebühr entsteht insoweit.

Für die Herausgabe des Fahrzeugs und die insoweit erfolgte Einigung entstehen natürlich auch Gebühren. Sofern insoweit kein Titel existiert und kein gerichtliches Verfahren anhängig war, sind hier die Gebühren der außergerichtlichen Vertretung anzusetzen, also 2300 1,3 und 1000 1,5. Wobei darauf zu achten ist, dass die beiden Einigungsgebühren eine 1,5 Gebühr nach dem zusammengerechneten Streitwert nicht übersteigen dürfen.

Eine gesonderte Geschäftsgebühr für den Vollzug der Einigung entsteht nicht. Ich denke, man sollte diesen Anwalt vielleicht mal auf das Verbot der Gebührenüberhebung hinweisen.
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Michael1974
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#4

11.03.2011, 12:43

Hallo,

für den ersten Einigungsversuch, der abgelehnt wurde, kann wohl eine Gebühr nach VV 3309 entstehen, da es sich um eine Tätigkeit in der ZV handelt. Allerdings hebt sich diese Gebühr durch den für den sich anschließenden PfÜB aufgrund der misslungenen Einigungsversuch auf, da es sich m.E. um eine Maßnahme handelt.
Für die Gebühren hinsichtlich der Herausgabe des Fahrzeuges schließe ich mich #3 an.
Für die zustandegekommene Einigung bin ich der Meinung, dass die Gebühr nach VV 3309 nicht noch einmal entsteht, da es sich immer noch um eine Maßnahme handelt, bei der nur einmal die Gebühr entstehen kann. Und die Einigungsgebühr ist auch nur in Höhe von 1,0 zu erheben, da die der Einigung zugrundeliegende Forderung tituliert ist.

Lg, Michael
Moli
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#5

11.03.2011, 13:33

Ich danke Euch. Ich habe mir das auch so gedacht, aber der ehemalige Anwalt wohl nicht. Habe soeben gehört, dass dem Mandanten ein Mahnbescheid zugestellt wurde. Warte jetzt ab, wenn er mir den bringt.

Ich habe jetzt Feierabend und wünsche Euch ein schönes Wochenende.
LG Moli
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