Einigungsgebühr im Rahmen der Insolvenz

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lotta_089
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#1

10.03.2011, 15:55

Hallo, habe eine blöde Frage und zwar habe ich eine Forderungssache die ich abrechnen muss und der Schuldner hat einen außergerichtlichen Einigungsversuch im Rahmen der Insolvenzordnung veranlasst, damit er nicht ins Insolvenzverfahren gehen muss. Wir und alle anderen Gläubiger haben zugestimmt. Bekommen wir dann jetzt die 1,5 Einigungsgebühr??? Eigenlich doch wohl oder??
Gina

#2

10.03.2011, 17:02

Frag dich doch mal andersherum: Warum denn nicht?

Selbstverständlich. Es ist ein Insolvenzverfahren vermieden worden und es hat eine außergerichtliche Einigung stattgefunden. Allerdings müsste man wohl noch mal über den Gegenstandswert reden, da bin ich mir grad nicht so schlüssig. Es wurde ja schlussendlich eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, womöglich noch über eine ohnehin titulierte Forderung (ergibt sich aus deinem SV nicht). Und außerdem habt ihr noch einen Teil erlassen am Ende.

Ob man die Grundsätze hier anwenden kann, kann ich so aus dem Bauch nicht sagen. Sind nur so meine spontanen Gedanken bei der Frage. Hartmann bestätigt jedenfalls erstmal die Einigungsgebühr für die außergerichtliche Schuldenbereinigung in Aufl.39.
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Anahid
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#3

10.03.2011, 17:27

Der Streitwert für einen Vergleich ist immer der erledigte Wert. Also in dem Fall die Forderung die ihr geltend macht. Es kommt nicht darauf an, ob ihr irgendwelche Beträge erlasst und was schlussendlich gezahlt wird.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Gina

#4

10.03.2011, 17:51

Anahid hat geschrieben:Der Streitwert für einen Vergleich ist immer der erledigte Wert. Also in dem Fall die Forderung die ihr geltend macht. Es kommt nicht darauf an, ob ihr irgendwelche Beträge erlasst und was schlussendlich gezahlt wird.
Ich suche noch, so pauschal kann man das nicht sagen, vor allem dann nicht,wenn es bereits einen Titel über die Forderung selbst gibt. Im Enders irgendwo nachlesbar, hab ich aber nicht. Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der ZV.... Ich find´s gleich.
Gina

#5

10.03.2011, 17:56

Okay, hab einen Verweis auf Bräuer, JurBüro, 2008, S. 62 gefunden. Da wird wohl auch vom Gesamtwert ausgegangen. :D
Gina

#6

11.03.2011, 06:57

Hab hier noch mal ein wenig nachgedacht. Wegen des Streitwertes wird man schauen müssen, ob die Forderung bereits tituliert ist (dann ist das Interesse als Wert zu Grunde zu legen), ob die Forderung streitig ist (dann Wert der Hauptforderung) oder ob die Forderung nicht tituliert aber unstreitig ist (dann Wert der Hauptforderung).

Da wir uns im außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren befinden, sind wir weder in der Zwangsvollstreckung (keine Anwendung von § 25 RVG) noch im Insolvenzverfahren (keine Anwendung von § 28 RVG). Es bleibt nur § 23 I 1 RVG und damit die Anwendung der oben genannten Grundsätze.

Insofern dürften die Ausführungen in dem von mir zuvor in Bezug genommenen Beitrag nicht ganz richtig sein.
Lotta_089
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#7

11.03.2011, 10:04

Also.. wir haben bereits vorher einen Vollstreckungsbescheid erwirkt und sogar einen ZV-Auftrag gestellt, welcher jedoch mit dem Vermerk das der Schuldner unbekannt verzogen ist zurückgekommen ist...

würde ich dann jetzt den Wert der Hauptforderung nehmen oder den Wert mit Zinsen usw. ?? Also meines Erachtens würde ich sagen nur die Hauptforderung, da ja eigentlich nur in der Zwangsvollstreckung alles zusammen den Gegenstandswert ergibt oder?
Gina

#8

11.03.2011, 10:12

Es wäre in einer Einzelfallbewertung zu überlegen, welches Interesse der Mandant an dem Vergleichsschluss hat. Er will die Forderung endlich vom Tisch und zumindest zum Teil beglichen wissen. Es wäre ein Abschlag auf die Forderung vorzunehmen. Schau mal in eine Kommentierung zur Thematik Interesse (bin mit Kommentaren zum RVG im Inso-Büro gaaaaaanz schlecht ausgestattet ;) und mein Hartmann schlummert daheim). Es gibt auch Rechtsprechung zum "Interesse" und die im Einzelfall vorzunehmenden Abschläge. Gegebenenfalls auch mal unter § 3 ZPO im ZPO-Kommentar nachschlagen.

Im Thomas/Putzo gibt es eine kleine Ausführung unter Rd-Nr 28 zu § 3 ZPO.
Lotta_089
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#9

11.03.2011, 10:48

:( Ich verzweifle... ich kann nichts finden :( Habe jetzt mal geguckt, der Gegenstandswert im Insolvenzeröffnungsverfahren ist die HAuptforfderung + Nebenforderungen...
Gina

#10

11.03.2011, 10:54

Du bist aber weder im Insolvenzverfahren noch im Insolvenzeröffnungsverfahren. Du bist im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, weshalb du ja auch gern eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG und eine 1,5fache Einigungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG abrechnen möchtest und auch darfst.

Es ist weder ein Inso-Antrag gestellt, noch wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Das muss dir erstmal klar sein. Sonst würdest du die Gebühren ab 3313 anschauen.

Literaturtipps per PN.
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