Abrechnung Nachbarschaftsstreit!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Lucas
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#1

10.03.2011, 10:39

Hall Leuts,

ich habe hier keinen Gegenstandswert, es ging um eine Mauer und die Frage wem sie gehört, was aber nicht wirklich geklärt werden konnte. Weiterhin ging es um Baumwuchs der über die Grundstücksgrenze ging und Baumabfälle usw.

Nehme ich hier den Regelwert gem. § ?? RVG von 3.000,00 ?

Wie würdet es hier machen??

LG

Lucas :roll:
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Anahid
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#2

10.03.2011, 17:35

Da Du keinen Anhaltspunkt hast bzgl. des Werts der Mauer etc. kannst Du entweder schätzen oder den Geschäftswert von 3.000,-- € gem. § 30 II KostO ansetzen. Den würde ich auch nehmen. Der Wert erscheint mir nicht zu hoch (wobei ich nicht weiß wie groß die Mauer ist) und einfacher gehts ja nicht.
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#3

10.03.2011, 18:08

Wieso ist das freiwillige Gerichtsbarkeit?
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#4

11.03.2011, 09:35

Also ich hätte jetzt schon angenommen, dass es sich um eine Angelegenheit ohne bestimmten Geschäftswert handelt, schließlich können wir keinen liefern. Entsprechend hätte ich den Regelstreitwert der KostO entnommen.

Ansonsten bleibt halt wirklich nur, sämtliche Teilangelegenheiten mit einem eigenen Wert zu schätzen. Wenn man für eine Schätzung nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte hat, kann man auch § 23 III RVG anwenden und 4.000,00 € Regelstreitwert ansetzen. Wie würdest denn Du den Fall lösen? Höre mir ja gerne Gegenmeinungen an und lass mich auch eines Besseren belehren.
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#5

11.03.2011, 11:28

Die KostO gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die kann man ja nicht einfach für alles hernehmen, für das man keinen anderen Wert findet. Wie Du selbst sagst, ist in zivilrechtlichen Streitigkeiten der Regelstreitwert 4.000 EUR.
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#6

11.03.2011, 15:03

Bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen im Rahmen von Eigentumsfreihiets- oder Besitzschutzklagen ist regelmäßig auf das wirtschaftliche Interesse des beeinträchtigten Nachbarn am der Abwehr der Störung abzustellen (z.B. BGH, NJW 1998, 2368; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 160 (Beseitigung von Bäumen)); dies wird idR die bei der voraussichtlichen Dauer der Störung eintretende Wertminderung des Grundstücks sein (z.B. BGH, NJW-RR 1986, 737 (Überbau)).
Namaste
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