Gegenstandswert im Mietrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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RAsunny
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#1

02.03.2011, 21:32

Hallo Ihr Lieben,

ich frage hier für meinen ehemaligen Chef, mit dem ich mich noch super verstehe. Ich kenne mich damit leider nicht aus.

Es geht um Folgendes:

Er vertritt den Mieter. Dieser hat sich wegen Lärmbelästigung des Nachbarn an den Vermieter gewandt. Seitens des Vermieters erfolgte auch eine Abmahnung. Für eine Zeit hat das auch geholfen, jedoch fängt der Nachbar wieder mit der Lärmbelästigung (überwiegend nachts) an. Der Mandant möchte jetzt vom Vermieter Schadensersatz.

Jetzt stellt sich die Frage, was man hier als Gegenstandswert nehmen könnte. Mein ehemaliger Chef überlegt, ob ein halber Auffangsgegenstandswert, mindestens eine Monatsmiete oder evtl. sogar eine Jahresmiete in Ansatz gebracht werden könnte.

Was meint ihr?

Liebe Grüße
RASunny
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pippilotta1512
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#2

03.03.2011, 11:12

Also wissen tu ich's auch nicht, aber meine Idee wäre folgende:

Der Mandant könnte jach auch die Miete mindern (oder?) dann würde ich also schauen, um wieviel er die Miete mindern könnte und dementsprechenden den GW berechnen.

Wie hoch die Mietminderung sein kann, weiß ich leider nicht, aber zumindest fände ich die Variante logisch... Aber wie gesagt, ist auch nur ne Idee...
Zazou1

#3

04.03.2011, 21:32

Ich glaube man nimmt in so einer Sache den einjährigen Mietminderungsbetrag...

Aber vielleicht weiß es noch jemand genauer. Ich habe jetzt leider meine Bücher zum recherchieren nicht hier.
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vanhitomi
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#4

05.03.2011, 12:19

SW bei der Klage auf SE richtet sich nach den allg. Regeln nach der Höhe des Schadens an dem verletzten Rechtsgut.

Jahresbetrag einer möglichen Mietminderung, wie der SW einer Klage auf Mangelbeseitigung (§ 41 V GKG). Hier ist der mangel Lärm der abzustellen ist.
Namaste
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