![Patsch :patsch](./images/smilies/patsch.gif)
Folgendes:
Haben Rechtsstreit verloren, von der Gegenseite trudelte der KfA ein (Mahnverfahren lass ich mal weg, ist uninteressant):
I. Instanz
SW: 1.890,-- €
1,3 3100
1,2 3104
7002
2 x 7003 (160 km x 2)
2 x 7005
7008
II. Instanz
SW: 1.925,69 €
1,6
7002
7008
Ich hab daraufhin mit folgendem Ss moniert:
Nun kommt die Antwort der Gegenseite:Die Fahrtkosten können vom Kläger nur bis zur Höhe der Kosten geltend gemacht werden, die diesem durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten entstanden wären. Eine 0,65 Verfahrensgebühr beträgt mithin 86,46 € gem. RVG VV-Nr. 3401, zzgl. 17,29 € Auslagen und 19,71 €, insgesamt also 123,46 € und nicht, wie vom Kläger beantragt, insgesamt 262,-- € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Nun, irgendwie krieg ich das nicht in den Schädel heute.Die im Kostenfestsetzungsantrag angesetzten Reisekosten beinhalten sowohl die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten und des Klägers. Wie sich aus dem Terminsprotokoll entnehmen lässt, nahm der Kläger an der Verhandlung teil.
Darüber hinaus beachtete die Gegenseite irrtümlich nicht, dass dem Unterbevollmächtigten neben der Verfahrensgebühr auch eine Terminsgemäß gem. 3402 zusteht. Folglich liegen die Kosten des Terminsvertreters bei netto 266,05 €
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)