Abrechnung Vergleich, 2 AG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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tine001
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#1

23.02.2011, 14:48

Hallo,

wir haben 2 Mandanten, die beklagte sind. es wurde nun ein Vergleich geschlossen, welcher nur noch vom gericht protokolliert wurde. kosten werden gegeneinander aufgehoben. das heißt doch, dass wir dadurch, da wir quasi die hälftigen kosten übernommen haben, auch die hälftigen gerichtskosten zu tragen haben, auch wenn wir pkh haben, wenn die gegenseite den antrag hierzu stellt?
Und denn hab ich überlegt, wie die staatskasse das abrechnet, da einer unserer mandanten volle pkh hat und der andere pkh mit ratenzahlung. der 2. mandant mit der ratenzahlung zahlt ja die gebühren an die staatskasse zurück, die diese an uns "verauslagt hat". zahlt der dann komplett alles oder nur die hälfte, weil ja 2 AG und einer voll PKH hat. dies ist mir noch nicht ganz schlüssig. vielleicht hat ja jemand schon so einen fall gehabt.
lg tine
Shaya
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#2

23.02.2011, 15:08

1. Kosten werden gegeneinander aufgehoben bedeutet: Die Rechtsanwaltskosten trägt jeder selbst. Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.
2. PKH gilt nicht für die Kosten, die der Gegenseite entstandenen sind, sondern nur für die Kosten dem RA des Mandanten entstanden sind.

PKH also über Eure Kosten abrechnen.
Bzgl der GK abwarten bis die Gegenseite KFA stellt. Falls auch auf Eurer Seite GK entstanden sind, dann auch KFA machen.
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Shaya
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#3

23.02.2011, 15:11

Die PKH-Abrechnung würde ich dem Gericht zunächst überlassen. Die setzen ja die Höhe der zu zahlenden Kosten ggü. jeden Mandanten gesondert fest. Erst wenn diese Bescheide vorliegen, würde ich die Sache prüfen.
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tine001
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#4

23.02.2011, 15:11

und was ist mit meinem problem hinsichtlich der rückzahlung des 2. ag, der mit der pkh mit raten?
hoschte1
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#5

23.02.2011, 15:15

Hallöchen !
Da die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden, müssen Eure Mandanten nur die hälftigen Gerichtskosten tragen. Die Staatskasse trägt bei Unterliegen oder Vergleich die Kosten der Gegenseite nicht. Eine PKH-Bewilligung umfaßt nur die Kosten Eurer Mandantschaft. Somit sind diese von Euren Mandanten gesamtschuldnerisch an die Gegenseite zu erstatten.

Ich hoffe Dir damit etwas geholfen zu haben.

Gruß Hoschte1
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