Hallo, habe mal wieder ein Problem.
Wir vertreten die Antragsgegnerin im Verfahren. Vorsorglich hatten wir Widerspruch gegen den MB eingelegt. Das Verfahren wurde ans Gericht abgegeben, die Klage wurde auch schon begründet. Termin ist in 2 Tagen. Jetzt soll ich prüfen, wenn wir heute den Widerspruch zurücknehmen, welche Kosten anfallen.
Ich denke:
VV-Nr. 3305 1,0 Antrag MB 65,00 €
VV-Nr. 3100 1,3 Verfahrensgebühr 84,50 €
- Anrechnung Nr. 3305 -65,00 €
Auslagen 20,00 €
USt. 19,86 €
und an GK nur noch 1,0 - da sich durch die Rücknahme des Widerspruchs die GK verringern.
Habe ich so richtig gedacht oder ist etwas falsch?
Kosten Rücknahme Widerspruch - Klage schon eingereicht
-
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Ich denke:
VV Nr. 3307 0,5 Widerspruch aus € 65,00 (Ihr habt doch die Antragsgegnerin vertreten und Widerspruch eingelegt, oder?)
VV Nr. 3100 1,3 Verfahrensgebühr € 84,00 (Kam es hier zu einer Streitwerterhöhung?)
Anrechnung -65,00- (Achtung Postentgelte bleiben jedoch bestehen)
Auslagen 29,90 (20 % von € 65,00 = € 13,00 + 20 % von € 84,00 = € 16,90)
USt etc.
Hinzu kommen dann natürlich auch noch die Kosten des Antragstellers / Klägers!
VV Nr. 3307 0,5 Widerspruch aus € 65,00 (Ihr habt doch die Antragsgegnerin vertreten und Widerspruch eingelegt, oder?)
VV Nr. 3100 1,3 Verfahrensgebühr € 84,00 (Kam es hier zu einer Streitwerterhöhung?)
Anrechnung -65,00- (Achtung Postentgelte bleiben jedoch bestehen)
Auslagen 29,90 (20 % von € 65,00 = € 13,00 + 20 % von € 84,00 = € 16,90)
USt etc.
Hinzu kommen dann natürlich auch noch die Kosten des Antragstellers / Klägers!
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Ich würde deine obige Abrechnung nehmen und dann noch die Gebühr für die Beantragung des VB dazurechnen.
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hier müssten zwei mal Postpauschale anfallen.
ansonsten stimmt die Rechnung
das verfahren wird dann erledigt erklärt, ja?
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Das mit den Auslagen hatte ich ganz übersehen.
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Dann sind die VV Nrn. 3305 und 3100 richtig. Aber die Auslagen - wie in meinen Gedanken ausgeführt - zu berechnen. Die GK sind von Dir korrekt angesetzt.
Das mit der Abrechnung zu VV Nr. 3306 (Antrag auf VB) gilt jedoch nur, wenn der VB vor Erhebung des Widerspruchs beantragt wurde. Das sollte natürlich geprüft werden.
Das mit der Abrechnung zu VV Nr. 3306 (Antrag auf VB) gilt jedoch nur, wenn der VB vor Erhebung des Widerspruchs beantragt wurde. Das sollte natürlich geprüft werden.
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und ich den VBDas mit den Auslagen hatte ich ganz übersehen.
stümmt ja , der wird ja dann beantragt...
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Nö, der VB muß ja jetzt beantragt werden. Wie soll denn der Kläger sonst an einen Titel kommen?Shaya hat geschrieben:Das mit der Abrechnung zu VV Nr. 3306 (Antrag auf VB) gilt jedoch nur, wenn der VB vor Erhebung des Widerspruchs beantragt wurde.
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