Kappung nach § 15 III RVG
Wenn ich nicht rechtshängige Ansprüche habe, dann muss ich doch schauen, ob die Gebühr für die 1,3 VG und die 0,8 VG nicht höher als die 1,3 aus dem Gesamtgegenstandswert ist. Wenn ich aber jetzt noch bei der 1,3 VG eine 0,65 GG abziehen muss, gehe ich dann von dem niedrigen Wert der VG aus (also mit Abzug der 0,65 GG) und schaue, ob das zusammen mit der 0,8 höher ist als die 1,3 VG aus dem Gesamtgegenstandswert? Oder beachte ich bei den § 15 III RVG den Abzug der GG einfach nicht?
- Geniesserin
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Das war im Seminar letztens auch Thema. Ich bin der Meinung, die Anrechnung wird erst nach der Prüfung vorgenommen, da auch hier die entstandene Vergütung maßgeblich sein sollte und nicht die verbleibende. Einige andere waren der Meinung, es sollte erst angerechnet werden und dann geprüft und ggf. gekürzt werden.
Zu einem eindeutigen Ergebnis kamen wir leider nicht.
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Ich kann Geniesserin nur zustimmen. Ich würde auch erst den Abgleich nach 15 III machen und dann anrechnen. Auch aus dem Grund, dass der Abgleich aus den entstehenden Gebühren erfolgen sollte und nicht aus der verbleibenden.
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Stimme da auch Geniesserin und finchen zu und würde sagen, erst den Abgleich nach § 15 III und dann anrechnen.
Alles können, aber leider nicht zaubern
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