Differenzverfahrensgebühr und Erhöhung mehrere Auftraggeber

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
julheu1988
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#1

15.02.2011, 15:51

Hallo,

ich habe hier eine kleine Aufgabe und komme nicht so weiter. Folgender Fall:

Eheleute soundso kommen zum Anwalt. Er bekommt sofort Klageauftrag, soll 16.000,00 € einklagen. Anwalt fertigt Klage. Kurz vor Einreichung bekommt er einen Anruf, die Gegenseite hat 10.000,00 € gezahlt. Über die restlichen 6.000,00 € wird streitig verhandelt. Es ergeht ein Urteil. Abrechnen.

Soweit kein Problem. Ich nehme

1. 0,8 aus 10.000,00 €
2. 0,3 aus 10.000,00 € für weiteren Mandanten
3. 1,3 aus 6.000,00 €
4. 0,3 aus 6.000,00 € für weiteren Mandanten (oder darf ich das nur einmal nehmen?)


Aber dann:
Abgleich gem. § 15 Abs. 3 RVG: 1,3 aus 16.000,00 € im Vergleich zu Zeile 1 + Zeile 3 ODER 1,6 aus 16.000,00 € im Vergleich zu Zeile 1 + Zeile 3 + Zeile 4?

Muss ich beim Abgleich die 0,3 mit berücksichtigen? Darf ich die überhaupt beide Male nehmen? Ich bin verwirrt.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar :)
Marianna
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#2

15.02.2011, 16:03

Ich würde die 1,3 Verfahrensgebühr aus 16000€ abrechnen. vgl. 3101 vv rvg
Auf die 1,3 VerfG als Ausgangsgebühr käme dann die Erhöhung hinzu.

Hinsichtlich der Folgeabrechnung: Wurde denn überhaupt Klage eingereicht? Weil Du schreibst, über den REst wurde streitig verhandelt. Wenn ja, dann hätte ich die Terminsgebühr aus 6000 berechnet.
Marianna
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#3

15.02.2011, 16:05

Eine Differenzverfahrensgebühr würde doch dann entstehen, wenn Du im laufenden gerichtlichen Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche vergleichen würdest... Oder habe ich aus der Dir vorliegenden Aufgabe etwas überlesen?
julheu1988
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#4

15.02.2011, 16:07

Also, ja, ich habe die Rechnung dann nicht weiter geschrieben. Es kommt dann noch 1,2 Terminsgebühr, Auslagen, Mehrwertsteuer dazu. Ich kam nur an der Stelle nicht weiter. Seh ich das denn dann richtig, dass ich über die gezahlten 10.000,00 0,8 nehmen muss? Weil bezüglich der 10,000,00 wird ja dann keine Klage mehr eingereicht. Nur noch über die 6.000,00 €.

Ich bin mir nicht sicher, ob das dann Differenzverfahrensgebühr heißt. Ich weiß nur, dass ich 10.000,00 € habe, auf die 0,8 passt (Auftrag endet vor Einreichung) und 6.000,00 €, auf die 1,3 passt, weil die Klage noch eingereicht wird.
Marianna
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#5

15.02.2011, 16:10

Ich würde über die gesamten 16.000 1,3 Gebühr nehmen. Irgendwo im Forum war darüber schon mal diskutiert worden. Bin jetzt leider nicht im Büro und habe mein RVG nicht dabei. Wenn DU gerade Zugriff hast, bitte schau, was im 3101 VV RVG steht.
Also: 1,3 aus 16.000,00 €
+ Erhöhungsgebühr auf die 1,3 Verfahrensgebühr. Voraussetzung aber wie gesagt, dass die KLage schon tatsächlich fertig war, nur nicht eingereicht worden ist.
julheu1988
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#6

15.02.2011, 16:13

In meinem RVG steht bei 3101 "endigt der Auftrag, bevor die Klage eingereicht wird..." bekommt er 0,8. Bezüglich der 10.000,00 € ist das doch der Fall oder nicht?
gkutes

#7

15.02.2011, 16:16

ja, du hast Recht!

abrechenbar sind
0,8 +0,3 aus 10.000,00 €
1,3 + 0,3 aus 6.000,00 €
maximal 1,6 aus 16.000
Zuletzt geändert von gkutes am 15.02.2011, 16:18, insgesamt 2-mal geändert.
julheu1988
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#8

15.02.2011, 16:17

Aber beim Abgleich nach 15 Abs. 2 muss ich die 0,3 einfach außer Acht lassen und darf Sie auch bei beiden Verfahrensgebühren nehmen?

Ah ne, seh grad. muss ich nicht.
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
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#9

15.02.2011, 16:20

0,8 aus 10.000,00 €
1,3 aus 6.000,00 €,
die Summe dieser beiden Gebühren darf nicht höher sein als eine 1,3 Geb. aus 16.000,00 €.
(Habe gerade mal in meinem RVG für Anfänger nachgeblättert - super Buch)
"...es kann ja nicht immer regnen..."
gkutes

#10

15.02.2011, 16:21

Abs. 3
Da ich die Meinung vertrete, dass die 1008 keine eigenständige Gebühr ist, rechne ich die Erhöhung voll an.
ergo: maximal 1,6 aus 16000

Es gibt aber auch andere Meinungen. Da wird die 0,3 extra berechnet und auch nicht angerechnet. Ist aber nicht so häufig vertreten.
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