hallo zusammen,
kurze frage zum gegenstandswert... mandant kommt mit ner inkasso/zwangsvollstreckungssache zu uns (gerichtsvollzieher war schon beauftragt), jedoch wurde ihm nie ein titel zugestellt. wir also die gegenseite angeschrieben, die schickt uns kopie des vollstreckungsbescheids (von der ausfertigung für den antragsteller). als schuldner war dort der name unseres mandanten erfasst, allerdings eine völlig andere adresse, wo er nie wohnhaft war. unser mandant hat mit der forderung auch nix zu tun. wir haben dann einspruch gegen den vb eingelegt und der gegenseite den sachverhalt geschildert (falscher schuldner etc). diese hat die sache dann zurückgenommen und uns gebeten, ihnen unsere rechnung zu schicken, um das kostenfestsetzungsverfahren zu vermeiden.
hab dann ne rechnung erstellt und als gegenstandswert die gesamtforderung genommen. daraufhin kam ein schreiben von der gegenseite zurück, dass als gegenstandswert lediglich die hauptforderung anzusetzen sei, nicht aber die kosten und zinsen... was stimmt jetzt? der mandant kam mit dem titel zu uns, das mahnverfahren war also abgeschlossen und wir wurden beauftragt, gegen die zwangsvollstreckung über die gesamtforderung was zu unternehmen. also nehm ich doch auch die gesamtforderung als gegenstandswert, oder?? § 25 I S.1 RVG bzw. randnummern 5 und 6. oder versteh ich da was falsch?!
vlg
edit: ich seh grad, der gerichtsvollzieher war nur beauftragt, eine teilforderung einzuziehen. muss ich mich dann an dieser teilforderung orientieren?
Gegenstandswert Zwangsvollstreckung
- pippilotta1512
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Würde auch sagen, du nimmst alles das als GW, wogegen du vorgehst. Ihr seit ja nicht nur mandatiert, die Hauptforderung abzuwehren, sondern eben auch Kosten und Zinsen...
- Carmenzita
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Die beste und sicherste Tarnung ist immer noch die blanke und nackte Wahrheit. Die glaubt niemand!
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