Abrechnung Einziehung eines Erbscheins

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jinie
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#1

03.02.2011, 12:08

Halloooo
bräuchte einmal Hilfe bitte :)
WIr haben eine Angelegenheit nach dem FGG, wir haben ein VErfahren auf EInziehung eines unrichtigen Erbscheins gestellt, nehme ich da die normale 1,3 Gebühr? Hilfeeeee ;)
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Schlumpf71
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#2

03.02.2011, 15:46

§ 108 Einziehung des Erbscheins
Für die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben. § 107 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Gebühr bleibt außer Ansatz, wenn in demselben Verfahren ein neuer Erbschein erteilt wird.
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Schlumpf71
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#3

03.02.2011, 16:01

Es fällt die Gebühr nach Nr. 3101 VV RVG an, aber nur, wenn der RA lediglich den Antrag stellt und die Entscheidung entgegennimmt. Bringt der RA auch Sachvortrag, löst dies eine 1,3 Gebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus.

In streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit , gilt Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG nicht, hier verdient der RA die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG.

Hoffe, geholfen zu haben. :lol:
Jinie
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#4

03.02.2011, 16:10

ja super..danke dir :)
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