KFA, UBV und die Verzweiflung ist da

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Liesel
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#31

25.01.2011, 18:14

Für die Gegenseite dürfte max. der Betrag erstattungsfähig sein, welcher entstanden wäre, wenn der PV das komplette Verfahren geführt hätte.

Jetzt rechne mal aus, welcher Betrag das ist.

Die Gebühren, die angefallen sind, kannst du ja aus der Rechnung von euch nehmen, dazu die Fahrt- und Abwesenheitskosten, die für die Teilnahme an den Terminen entstanden wären. Hierzu müßtest du dann noch prüfen, ob der Anwalt oder der Mandant näher am Gerichtsort sitzt / wohnt. Die geringere Entfernung legst du dann zugrunde.

So, und nun :andiearbeit
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#32

25.01.2011, 18:29

Stop, hab ja noch was vergessen. :oops: Ihr habt ja Widerspruch eingelegt. Dann also so:

Zunächst mal euer KFA

0,5 nach 4.900,00 (nehme jetzt mal an, daß das der Wert war, worüber MB ergangen ist=
PTE
MwSt

1,3 Verfahren, 4.900,00
abzügl. 0,5 aus 4.900,00
0,8 nach 3101 aus 4.400,00
Abgleich nach 15 III
1,2 Terminsgebühr, 4.900,00
1,0 Einigungsgebühr, 4.900,00
1,5 EG nach 1000 4.400,00
Abgleich nach 15 III
PTP, MwSt.

Beim Gegnervertreter dann das gleiche mit der 1,0 MB-Gebühr
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#33

26.01.2011, 09:16

Vielen Dank an euch.

Widerspruch hat unser Mandant eingelegt. Wir waren dann nur ab Klageabweisung zuständig.
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#34

26.01.2011, 09:49

also beim Gegner musst du eine Vergleichsrechnung aufstellen.
einmal wenn PV alles selbst gemacht hätte versus UBV

beim UBV verhält sich das mit der Verfahrensdifferenzgebühr so:
0,65 VG aus anhängigem Wert
0,8 VG aus nicht anhängigem Wert
§ 15 max 0,8 aus zusammengerechnete Werten.

Eine zweite EG wird lt <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> (18.aufl. Rn 102 ff VV3400) nur ausnahmsweise Erstattet. Hier eher nicht, weil der UBV nicht am Vergleich mitgewirkt hat, sondern diesen nur abgeschlossen hat.
(die Textstelle könnte ich dir zukommen lassen, wenn ihr keinen <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> haz)
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#35

26.01.2011, 12:15

ich habe mir dazu eben mal noch was anderes angeschaut, vielleicht könnt ihr mir hierzu auch noch was sagen:

Der UBV hätte meiner Meinung nach gar nicht sein müssen. Der UBV hat insgesamt ca. 1000 Euro +/- abgerechnet.
Aber der Prozessbevollmächtigte hätte den Termin doch auch selber wahrnehmen können und hätte damit sogar Kosten "gespart". sowas kann ich doch monieren. öhm... wie moniere ich soetwas? kann ich sowas freiraus schreiben oder muss ich irgendwas beachten?
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#36

26.01.2011, 12:27

ähm... was anderes?
hab ich doch schon geschrieben...
also beim Gegner musst du eine Vergleichsrechnung aufstellen.
einmal wenn PV alles selbst gemacht hätte versus UBV
der UBV hat ja mE keine EG verdient, so dass sich die 1000 Euronen auch wieder verringern.
Die Fahrtkosten des PV darfst du nicht unterschätzen - da kommt oft ordentlich was zusammen.
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#37

26.01.2011, 12:41

oh sry das wurde mir erst jetzt angezeigt oO

ja aber ich hab das eben mal gegenüber gestellt. es wäre trotzdem eine differenz von ca. 300 euro die durch den ubv mehr entstanden ist
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#38

26.01.2011, 14:29

ja, dann kannst du dies monieren und sagen, dass max die Kosten des PV erstattungsfähig sind.
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