außergerichtliche Kosten Sozialrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Jeanie1984
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#1

24.01.2011, 15:50

Hallo,

und zwar hat sich die Bundesagentur in einem Vergleich verpflichtet, die außergerichtlichen kosten der Klägerin zu 1 zu 50 % und des Klägers zu 2 zu 100 % zu tragen. Und wie rechne ich den Fall nunmehr ab? Geschäftsgebühr nach 2400 VV und Erhöhungsgebühr nach 1008 VV? Ich hab keine Ahnung! :oops:

Viele Grüße und :thx
Sam29

#2

24.01.2011, 18:11

Ja, richtig. Sie tragen dann 50 % der Geschäftsgebühr und 100 % der durch den Kläger zu II. entstandenen Erhöhung der Geschäftsgebühr.
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RA-Fach-Petra
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#3

24.01.2011, 18:11

Hi, was war den Gegenstand des Verfahrens? Hat jeder einen eigenen Anspruch oder müssen die Werte zusammengezogen werden? Handelt es sich hier um denselben Gegenstand?
Vertritt der RA Auftraggeber nur wegen eines Teils der Gegenstände, richtet sich die Gebühr nur nach diesem Wert.
Haben die Auftraggeber jeweils einen eigenen Anspruch (unabhängig), musst du die Werte zusammenziehen (keine Gebühr nach 1008 VV).
Gruß Petra
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Liesel
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#4

25.01.2011, 08:58

Ich gehe mal davon aus, daß vorliegend Rahmengebühren und nicht Wertgebühren abzurechnen sind. Ich würde die GeschG nebst Erhöhung berechnen und von der Erhöhung 50 % in Abzug bringen und genauso bei der VG für das Klageverfahren. Die TG und die EG komplett abrechnen, da diese ja auch für den Kläger zu 2. entstanden sind. Im sozialgerichtlichen Verfahren sind mit außergerichtliche Kosten die für das Klageverfahren entstandenen Gebühren gemeint.
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Jeanie1984
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#5

25.01.2011, 10:08

Also Gegenstand des Verfahrens war jeweils ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der BA, Widerspruch eingelegt, Klageverfahren. Der übliche Werdegang quasi! Insoweit fallen Rahmengebühren an.

@ Liesel: Ja, dann hab ich es so richtig gemacht. So war auch mein Gedanke, obgleich mir die Rechnung komisch aussieht, aber so wird es wohl richtig sein. Das gerichtliche Verfahren kann ich ganz normal über PKH abrechnen! Über diese Gebühren hat man sich nicht verglichen. Es waren "nur" die außergerichtlichen Gebühren für das Widerspruchsverfahren strittig.
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Liesel
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#6

25.01.2011, 10:12

Hm, was steht denn in dem Vergleich zu den Kosten? Wenn dort steht: "Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten ....", dann sind damit auch die Gebühren für das Klageverfahren gemeint. Oder steht da was von außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren?
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Sam29

#7

28.01.2011, 22:29

Also entweder war der Bescheid Gegenstand des Verfahrens oder aber ein WSB über zu erstattende Kosten. Im ersteren Fall, sind alle Kosten des Verfahrens, so auch des WS Verfahrens gemeint. Außergerichtliche Kosten sind eben die Kosten des Anwaltes. Sofern jedoch ein Klageverfahren erzielt wurde nach ergangenen ablehnenden Bescheid über die Kosten eines vorangegangenen WS Verfahrens, kann es gut möglich sein, dass man sich auch verglichen hat. Das Gericht hat jedoch dann ebenso eine Kostenentdchridung zu treffen
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Jeanie1984
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#8

15.02.2011, 13:34

Diesen Fall haben wir gelöst, neuer Fall:

Sieben Antragsteller, für Antragsteller 5 und 6 werden 1/4 der Kosten vom Antragsgegner übernommen. Achtung: einstweiliges Anordnungsverfahren (ER).

Wie rechne ich nun diesen Fall ab? Speziell geht es mir um die Quotelung!
:thx
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Jeanie1984
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#9

15.02.2011, 13:37

PS: es handelt sich um außergerichtliche Kosten und im Übrigen wurde nur einem von den sieben Antragstellern Prozesskostenhilfe gewährt! Alles klar?! :roll:
Sam29

#10

15.02.2011, 18:37

Was ist das? Eine Bedarfsgemeinschaft, Kinder?
Wem wurde PKH gewährt?
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