Abrechnungsproblem Widerspruch MB dann außergerichtliche GG?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
ReNo1309
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#1

21.01.2011, 11:42

Haben für unseren Mandanten Widerspruch gegen einen Mahnbescheid eingelegt. Daraufhin haben wir Schriftverkehr mit der Gegenseite geführt (keine Telefonate oder sonstige mündlichen Verhandlungen, die eine Terminsgebühr rechtfertigen würden). Jetzt sollen wir einfach gar nichts mehr machen, damit ein Versäumnisurteil ergeht und unser Mandant die Kosten trägt, weil die Erfolgsaussichten gleich bei 0 sind. Wie sieht es jetzt mit unseren Gebühren, insbesondere mit einer Geschäftsgebühr, aus? Diese darf ich ja wohl nicht berechnen, weil ja schon ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder??? Was darf ich unserem Mandanten in Rechnung stellen?
anni22
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#2

21.01.2011, 13:20

Die Geschäftsgebühr kann nur vorgerichtlich anfallen. Da aber das gerichtliche Verfahren - ob nun Mahnverfahren, oder streitiges Verfahren - noch anhängig ist, kann die GG nicht anfallen.
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
ReNo1309
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#3

21.01.2011, 15:07

Und welche Gebühr nehme ich dann für die ganzen Schreiben mit der Gegenseite?
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Adora Belle
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#4

21.01.2011, 16:14

Na nix. Das ist alles von der VG gedeckt - § 19 Abs. 1 Ziffer 2 RVG "außergerichtliche Verhandlungen".
cahra
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#5

21.01.2011, 17:54

Ich habe hier noch Fragen zu Deinem Sachverhalt.

Für den Widerspruch gegen den MB fällt eine 0,5 VG an.

Dann habt Ihr mit der Gegenseite korrespondiert. Da Du aber von Versäumnisurteil sprichst, ist das Verfahren wohl ins streitige Verfahren gegangen, oder? Dann fällt auch noch eine 1,3 VG an.
Viele Grüße von Cahra
ReNo1309
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#6

24.01.2011, 16:42

Also kann ich für die Korrespondenz mit der Gegenseite eine Verfahrensgebühr nehmen, weil das Verfahren ja schon streitig war?
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Liesel
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#7

24.01.2011, 16:44

Wenn der Mandant euch nicht beauftragt hat, im streitigen Verfahren tätig zu werden (zumindest lese ich das so aus deinem ersten Beitrag), kannst du keine VG abrechnen.
LEBE DEN MOMENT

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#8

24.01.2011, 16:57

:lolaway

Liesel ist schon im Feierabend. Du kannst keine GG abrechnen, eine VG aber sehr wohl.
gkutes

#9

24.01.2011, 21:13

nein, Liesel meinte schon VG.


@Reno1309 - WAS habt ihr denn im streitigen Verfahren gemacht? habt ihr euch legitimiert/Vertretung angezeigt? auf die Anspruchsbegründung erwidert? Irgendwas?
ReNo1309
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#10

25.01.2011, 08:35

Das ist ja das Problem. Wir haben Widerspruch eingelegt und sodann mit der Gegenseite korrespondiert. Wurden dann vom Gericht angeschrieben und zur Klageerwiderung innerhalb von 2 Wochen aufgefordert. Unsere Rechtsanwältin meinte dann aber, aufgrund der geringen Erfolgsaussichten, dass wir einfach gar nichts mehr machen sollen und ein Versäumnisurteil ergehen soll.
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