KFA - GG im Vgl. teilweise tituliert - Richtig so?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Mistfratz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 03.04.2008, 09:53

#1

13.01.2011, 09:28

Hallo Ihr da draussen!

Ich hab gesucht und gesucht, aber ich bin wohl zu doof, um eine Antwort im Forum zu finden. Folgender Sachverhalt.

Wir haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, beide waren vorgerichtlich tätig. Im Vergleich wurde auch teilweise die GG tituliert (Beklagter muss an den Kläger 153,33 € vorg. RA-Kosten zahlen).

Sehe ich das richtig, dass der Kläger dann in seinem Kostenausgleichungsantrag auf seine Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr in Höhe von 76,67 € (die Hälfte der titulierten GG) anzurechnen hat? Dies hat nämlich die Gegenseite nicht gemacht, diese hat nur weniger angerechnet. Wieso, weiß ich nicht!

Aber wie kann ich das begründen? Kann ich einfach sinngemäß schreiben, die GG ist zur Hälfte, maximal 0,75 gem. Vorbemerkung soundso anzurechnen, wenn sie lt. § 15a RVG bereits tituliert etc. ist?!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

13.01.2011, 11:08

Da solltest Du schon mal den maßgeblichen Wortlaut des Vergleichs hier reinstellen. Ihr seid Beklagtenseite - richtig?
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Mistfratz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 03.04.2008, 09:53

#3

13.01.2011, 11:34

Richtig, wir sind die Beklagten:

Vgl.:

1. Die Bekl. zahlen gesamtschuldnerisch an den Kläger 1546,42 € nebst Zinsen ... Damit sind die streitgegenständlichen Ansprüche abgegolten. Ferner zahlen die Beklagten gesamtschuldnerisch an den Kläger vorgerichtliche RA-Kosten in Höhe von 153,33 €.

2. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 70%, die Beklagten gesamtschuldn. 30 %.

3. Widerrufsfrist

Streitwert: 5154,75 €.

Die ursprüngliche Klageforderung war 5154,75 € nebst außergerichtliche RA-Kosten (1,5 GG) i.H.v. 511,11 €.
Gina

#4

13.01.2011, 11:44

Nach meiner bescheidenen Auffassung ist die insgesamt geltend gemachte Geschäftsgebühr nach dem vollen Gegenstandswert anzurechnen. Der Titel geht über die gesamte geltend gemachte GG: ein Teil wurde als Zahlbetrag zugestanden, der andere Teil zurückgewiesen.

Nach der wohl herrschenden Meinung wird die Hälfte der zugesprochenen/wertmäßig zuerkannten GG angerechnet (warum auch immer ;) )
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#5

13.01.2011, 18:57

Gina hat geschrieben: Nach der wohl herrschenden Meinung wird die Hälfte der zugesprochenen/wertmäßig zuerkannten GG angerechnet (warum auch immer ;) )
:daumen
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Gina

#6

13.01.2011, 19:30

Ne logische Erklärung gibt´s dafür aber nicht, auch wenn es wohl die h. M. ist.

Verfahrenskosten berechnet man niemals nicht nach dem zugesprochenen Wert (wegen § 92 ZPO), die GG soll danach berechnet und dann auch noch davon die Hälfte nur angerechnet werden?

Auf 70/30 kommt man so nie. Und gerade als Erstattungspflichtiger sollte man da sehr genau mit spitzem Bleistift und Taschenrechner nachrechnen.

Nur so als Denkanregung.
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#7

13.01.2011, 19:36

Sehe ich das richtig, dass der Kläger dann in seinem Kostenausgleichungsantrag auf seine Verfahrensgebühr die Geschäftsgebühr in Höhe von 76,67 € (die Hälfte der titulierten GG) anzurechnen hat? Dies hat nämlich die Gegenseite nicht gemacht, diese hat nur weniger angerechnet. Wieso, weiß ich nicht!
Wenn die € 153,33 auch die Auslagenpauschale und die Mehrwertsteuer beinhaltet (müsste eigentlich, da ansonsten m. E. nicht so ein krummer Betrag rauskommen kann), kannst du nicht einfach hiervon die Hälfte nehmen. Du musst von der reinen GG ausgehen und hiervon die Hälfte. Vielleicht stimmt dann der angerechnete Betrag der Gegenseite?
Oder bin ich jetzt komplett falsch? :kopfkratz
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Mistfratz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 03.04.2008, 09:53

#8

13.01.2011, 20:07

Aha! Achso! Da muss ich morgen Früh gleich mal nachrechnen, dann meld ich mich dann nochmals!
Mistfratz
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 307
Registriert: 03.04.2008, 09:53

#9

14.01.2011, 09:29

Ich habe jetzt nochmals ausgerechnet: In der Klage geltend gemacht wurden außergerichtliche RA-Kosten i.H.v. 511,11 €, im Vergleich vereinbart wurden 153,33 €, was 30 % von 511,11 € ist, also im Verhältnis zur Hauptforderung, hier wurde sich ja auch auf 30 % verglichen.

Ich weiß also wirklich nicht, wie die Gegenseite hier auf einen anzurechnenden Betrag von 54,43 € kommt!?!?!
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#10

14.01.2011, 09:47

In den 153,33 Euro sind doch die PTE und die MwSt enthalten. Die reine GeschG beträgt 108,86 Euro, so daß der Anrechnungsbetrag korrekt sein dürfte.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Antworten