Reisekosten KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Katharina1985
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#1

06.01.2011, 16:45

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem mit einem Gericht.

Unsere Mandantschaft ist eine Firma aus Norderstedt. Gericht ist in Kiel.
Der geschäftsführer unserer Mandantschaft kommt auch aus Rostock. Deshalb hat er unsere Kanzlei (wir kommen auch aus Rostock) mit der Vertretung beauftragt.

Das Gericht schreibt nun:

"...wird mitgeteilt, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten allenfalls bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässisgen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind."


Ich habe jetzt vorgetragen (das Schreiben ist noch nicht raus), dass die Beauftragung notwendig war, da der Geschäftsführer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Rostock hat und mehrere Besprechungen notwendig waren.

Oder gehe ich mit meiner Ansiocht fehl???

Danke schon mal im Vorraus
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Adora Belle
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#2

06.01.2011, 16:49

Du gehst fehl, weil es nicht auf den Wohnort des GF, sondern auf den Sitz der Mandantschaft ankommt. Mit der Suchfunktion findest Du übrigens sicher 3-400 Threads mit Deinem Thema.
Katharina1985
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#3

06.01.2011, 16:56

ok. Vielen Dank. Gibt es da eine gesetzliche Grundlage, die das regelt?
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Adora Belle
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#4

06.01.2011, 17:04

Schau mal in die vielen vielen Threads zu dem Thema. @13 postet regelmäßig in riesengroßer roter Schrift BGH-Entscheidungen, die kannst Du kaum übersehen. :wink:
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13
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#5

06.01.2011, 18:49

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