Einigungsgebühr bei Verzicht auf Einrede der Verjährung?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Ally123
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#1

04.01.2011, 16:55

Hallo Ihr da draußen,

meine Chefin und ich brauchen Eure Hilfe:

In einer Unfallsache ist der gegenwärtige Schaden vollständig reguliert worden und für die materiellen Zukunftsschäden hat der Versicherer einen Verjährungsverzicht erklärt.

Ist für diesen Verjährungsverzicht eine Einigungsgebühr angefallen und wenn ja, nach welchem Streitwert?
Wir tendieren eher dazu keine Einigungsgebühr anzusetzen.

Kann jemand helfen :?:
ReLo
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#2

04.01.2011, 18:43

Hallo Ally123,

worin würde denn in eurem Fall das beiderseitige Nachgeben liegen? Ich würde auch zu keiner Einigungsgebühr tendieren.
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Adora Belle
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#3

04.01.2011, 19:04

Ein gegenseitiges Nachgeben ist seit 2004 nicht mehr nötig. Bitte mal den Gesetzestext lesen. (Womit ich nicht sagen will, daß die EG angefallen ist. Aber die Begründung sollte schon auch stimmen.)
Ally123
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#4

05.01.2011, 17:16

:thx
vielen Dank für Eure Antworten.
Wir sind noch nicht viel schlauer, aber wir verzichten auf die Einigungsgebühr.
rosa

#5

05.01.2011, 17:33

oh das finde ich mal interessant, ich würde da echt zu "Ja" tendieren. Da es ja jetzt nicht eilig ist, weil eh darauf verzichtet wird, schau ich mal in Ruhe nach die Tage
Ally123
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#6

10.01.2011, 10:25

an Immi,

wir sind froher Hoffnung, dass Du eine Antwort finden kannst, wir haben vergeblich gesucht...
Die Sache liegt hier noch auf "Eis" denn eigentlich hätte meine Chefin die Gebühr ganz gerne.

Wir hoffen auf Dich..

Vielen Dank erst einmal für Dein Interesse.


:thx
gkutes

#7

10.01.2011, 10:43

ich tu mich schwer mit der EG. Ihr habt doch alles bekommen, was ihr wolltet, oder? Das ist doch keine Einigung. Eher ein Anerkenntnis.
rosa

#8

10.01.2011, 11:15

Finde auch nichts genaues: Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ist einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht formgebunden ist. Sofern hier überhaupt von einem Vertrag (Angebot und Annahme) ausgegangen werden kann, beschränkt sich dieser auf einen Verzicht, für den nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG keine Einigungsgebühr anfällt. Urteile finde ich nicht.
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#9

10.01.2011, 13:31

Ich denke, die Gebühr ist nicht angefallen, weil die Sache damit nicht vollumfänglich erledigt ist. Die zukünftigen materiellen Schäden sind möglicherweise dem Grunde nach festgestellt oder anerkannt, aber die Höhe steht noch nicht fest. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede ist lediglich eine Teileinigung, damit dürfte die EG nicht entstanden sein.
Ally123
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#10

12.01.2011, 11:43

Vielen Vielen Dank für Eure Beiträge,
diese bestätigen den Standpunkt meiner Chefin

Wir werden dann jetzt die Sache weiter bearbeiten und auf die Gebühr verzichent
:(
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