Hallo ihr Lieben,
erstmal ein gesundes, erfolgreiches und vor allem glückliches neues Jahr wünsch ich euch allen!
Hab da mal wieder ein kleines Problem:
Wir sind in einer Strafsache als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Der Mandant saß in Untersuchungshaft. Wir haben Haftbeschwerde eingelegt, Recht bekommen und der Mandant wurde entlassen.
Wie rechne ich nun ab? Mit Zuschlag, weil wir beigeordnet wurden als er in U-Haft war oder ohne, weil er zur Hauptverhandlung nicht mehr saß?
Und kann ich die Haftbeschwerde irgendwie extra abrechnen? Ich würde ja VV Nr. 4204 oder 4301 nehmen! Geht das?
Lg und vielen Dank schonmal!!
Abrechnung Strafrecht!! Zuschlag oder nicht??
- Adora Belle
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Es gibt keine gesonderten Gebühren für die Beschwerde. Termine außerhalb der HV kannst Du nach 4201 abrechnen, alles andere ist von der VG umfaßt. Als Wahlanwalt würdest Du die VG über § 14 erhöhen. Das geht als PV nicht, allerdings sollte eine Kostenentscheidung ergangen sein, die die erfolgreiche Beschwerde berücksichtigt. Du müßtest die hierfür ausscheidbaren Kosten mit eine Differenzberechnung ermitteln. Hintergrund dazu liefert die Suchfunktion.
Den Zuschlag bekommst Du für diejenigen Gebühren, die (auch) während der Inhaftierung entstanden sind. Bei Dir sind das sehr wahrscheinlich GG und VG. Die TG ist ohne Zuschlag entstanden, wenn sich der Mandant zum Zeitpunkt der HV auf freiem Fuß befand.
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Den Zuschlag bekommst Du für diejenigen Gebühren, die (auch) während der Inhaftierung entstanden sind. Bei Dir sind das sehr wahrscheinlich GG und VG. Die TG ist ohne Zuschlag entstanden, wenn sich der Mandant zum Zeitpunkt der HV auf freiem Fuß befand.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Du kannst die Gebühren mit Zuschlag nur für die Verfahrensabschnitte nehmen, in welchen der Mandant in Haft war.
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