Muss Rechtsanwalt Beratungshilfe im Nachhinein akzeptieren?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
avenere
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#1

17.12.2010, 12:08

Hallo zusammen,

wir haben eine Umgangsregelungssache.

Es wurde bisher außergerichtlich mit den Gegnerischen Rechtsanwälten korrespondiert. Die Sache ist sehr umfangreich gewesen, weil der Mandant und der Gegenseite sich um jeden einzelnen Tag gestritten haben und so war es immer ein hin und her.
Ich habe der Mandantin gegenüber auch eine 1,8 Gebühr gem. Nr. 2300 abgerechnet.
Nach Erhalt der Rechnung ruft sie an und fragt, ob sie nich Beratungshilfe beanspruchen kann. Vorher war von Beratungshilfe aber nie die Rede.

Können wir jetzt sagen, dass wir aufgrund der umfangreichen Tätigkeit und aufgrund der Tatsache, dass sie von Anfang an auf Beratungshilfe hätte hinweisen müssen, nicht mehr bereit sind, gemäß Beratungshilfe abzurechnen?

Vielen Dank im Voraus.

Liebe Grüße
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#2

17.12.2010, 12:22

Ihr könnt gar nicht mehr über Beratungshilfe abrechnen. Das hätte vorher besprochen werden müssen. Allerdings ist der RA auch verpflichtet, das anzusprechen, wenn er Anlaß dazu hat, wenn also aus irgendwelchen Informationen zu entnehmen ist, daß BerH in Betracht kommen könnte.
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#3

17.12.2010, 12:23

Nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe gibt es nicht, Ansonsten wie Adora Belle.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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#4

17.12.2010, 12:33

Wieso gibt es keine nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe?
Wir bearbeiten eine Sache und rechnen nach Abschluss mit Formular und nachträglicher Bewilligung ab. Die Mandanten kommen bei uns fast nie mit einem Bewilligungsbescheid des Amtsgerichts vorbei. Das Gericht verlangt nur sämtlichen Schriftverkehr zu sehen im Nachhinein....

Oder verstehe ich hier irgendwie was falsch?
avenere
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#5

17.12.2010, 12:34

Im Prinzip kann ja schon nachträglich Beratungshilfe bewilligt werden.

In einer Umgangsregelungssache spricht man aber nicht unbedingt über Vermögensverhältnisse, von daher gab es auch keinen Anlass zu fragen, ob Beratungshilfe in Betracht käme.
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#6

17.12.2010, 12:35

Ja, verstehts Du falsch. Es kann nachträglich bewilligt werden, muß aber von vornherein vereinbart werden, daß das Mandat über Beratungshilfe geführt wird. Du kannst nicht erstmal versuchen, die vollen Gebühren zu bekommen, und wenn das scheitert, noch schnell BerH-Antrag nachschieben.
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#7

17.12.2010, 12:40

Könnte mir jetzt noch jemand sagen, wie man das dem Mandanten sagt und wie man es dem Mandanten gegenüber beweisen soll?
Wir wollen nicht einfach sagen, dass es nicht geht, sondern auch genau erklären, warum. Ich finde aber nirgendwo etwas genaues darüber und der Mandant ist ein Querulant.
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#8

17.08.2011, 17:23

Wo steht im RVG geschrieben, dass ein RA auf Beratungshilfe hinweisen muss?
[color=#40FF40]Nach jedem Tief... folgt irgendwann wieder ein Hoch..:-)[/color]
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#9

17.08.2011, 17:46

Das steht nicht im RVG, sondern in § 16 Abs. 1 BORA.
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#10

17.08.2011, 19:44

na weil 99 € für umfangreiche Tätigkeiten wohl nicht viel ist
und ihr hättet ja sicher das Mandat abgelehnt, wenn ihr das vorher gewusst hättet oder?
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