PKH und Kostenfestsetzung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gast

#1

27.01.2006, 18:56

Hallo,
bitte um Antwort auf folgendes Problem eines Kollegen:
Sein Chef hat im Namen seines Mdt. auf Grund obsiegenden Urteils Kostenfestsetzung gegen den Gegner beantragt, aus dem KfB fruchtlos vollstreckt, der Gegner hat die EV abgegeben. Dem Mdt. ist jedoch PKH gewährt worden. Jetzt will der Anwalt die PKH-Gebühren festsetzen lassen, was der Rpfl. ablehnt mit dem Hinweis, er könne ja aus dem KfB vorgehen.
Der Rpfl. kann aber doch m.E. nicht die PKH-Gebühren verweigern.

Klar ist, dass im Falle der Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem KfB der Anspruch des Anwalts auf PKH-Festsetzung erloschen ist, weil ja die Kosten (im Wege der Aufrechnung) bezahlt sind. Wenn aber der Schuldner pleite ist, eine Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht erfolgt, fragt sich, weshalb die PKH-Gebühren nicht doch festgesetzt werden können. Reicht für diese Auffassung die bloße Möglichkeit, dass der Schuldner aufrechnen könnte, aus??? Wäre für kurzfristige Antworten dankbar. :)
Andreas

#2

28.01.2006, 08:56

Hallo MNo,

auf welche Vorschrift beruft sich der Rpfl., wenn er das denn tut ?

Das einzige, das ich in §§ 114 ff. ZPO finde, ist :
§ 120 (3) ZPO hat geschrieben:(3) 1. Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
[...]
2. wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
Finde ich aber nicht einschlägig.

124 ZPO (Aufhebung der Bewilligung) gibt m.E. auch nix dafür her, und gem. 126 (1) dürfen die Kosten ja auch vom Gegner beigetrieben werden.

Ich würde mir zunächst mal vom RPfl. die (vermeintliche) Rechtsgrundlage für seine Ansicht benennen lassen. Ich sehe eigentlich keine - scheint Dir ja genauso zu gehen :wink:

Hast du schon mal im Zöller nachgesehen ?

Du kannst ja mal weiter schreiben, was sich in der Sache ergibt :D
Gast

#3

28.01.2006, 12:48

Hallo Andreas,
danke für die prompte Antwort. Das Problem ist, dass der RA die Kostenfestsetzung nicht im eigenen Namen beantragt hat, was er ja im Falle der PKH-Gewährung tun kann, sondern im Namen der Partei. Zwar hat der Rpfl keine Vorschrift benannt, jedoch wird er wohl die auch im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> zu § 59 RVG (Rdn. hab ich jetzt nicht, sorry, die Literatur liegt mir hier zu Hause nicht vor) zitierte Entscheidung meinen, wonach im Falle der Aufrechnung des Gegners mit Gegenansprüchen gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch die Forderung aus dem KfB erloschen ist, die Gebühren mithin "bezahlt" sind, so dass eine PKH-Festsetzung nicht mehr in Betracht kommt, was ich nachvollziehen kann. Die Frage ist also, reicht es aus, dass der RA auf Grund der Kostenfestsetzung im Namen der Partei eine Lage schafft, die es dem Schuldner ermöglicht, mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen oder muss tatsächlich eine Aufrechnung erfolgt sein.
Im hier vorliegenden Fall ist der Schuldner pleite und hat auch keinerlei Gegenansprüche, so dass eine Aufrechnung ausscheidet. Wäre schön, wenn dir oder jemandem noch etwas dazu einfallen würde. :thx
Andreas

#4

28.01.2006, 18:36

Hallo,

da hab ich heute morgen scheinbar ein wenig auf dem Schlauch gestanden :wink:

:sorry

Hab mir grad mal § 59 RVG nochmal angesehen.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 625 der Zivilprozessordnung beigeordneten oder nach § 67a Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
Das sagt mir jedenfalls spontan nicht, daß der RA gehindert wäre, die Kosten gegenüber der Staatskasse geltend zu machen, eigentlich im Gegenteil :nachdenk

Ich müßte auch am Mo. mal in den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> schauen... werd' ich mal tun.
Andreas

#5

30.01.2006, 08:37

:moin

Nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, RVG, 16. Aufl., § 59 Rn. 5, S. 643 steht es dem RA frei, ob er wegen seiner Vergütung zuerst die Staatskasse oder die erstattungspflichtige Gegenpartei in Anspruch nehmen will [...].

Wie gesagt, ich würd' den RPfl. mal zur Benennung einer Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Festsetzung auffordern. Ich kann keine sehen.

Es wird auch nirgendwo was in der Art erwähnt, wie "dein" Rpfl. es jetzt versucht (hoffe, nix überlesen zu haben).
Gast

#6

30.01.2006, 17:31

Hallo Andreas,
das ging ja flott heute Morgen mit deiner Antwort. Danke.

Die für mich problematische Rdn. ist die 31 und die dort angezogene Entscheidung, abgedruckt u.a. im AnwBl 98, 282.
Es stellt sich mir die Frage, ob auch dann die Einrede der Arglist erhoben werden kann, wenn gar keine Aufrechnung erfolgt, weil keine Gegenforderungen vorhanden sind, also der RA auf Grund Kostenfestsetzung im Namen der Partei per se eine Lage schafft, in der eine Aufrechnung möglich ist und das Gericht deshalb die PKH-Gebühren verweigert.

Es wird wohl tatsächlich das Beste sein, erst einmal den Rpfl nach der Rechtsgrundlage seiner Meinung zu fragen, um dann evtl. gegenzuargumentieren. Mal schauen, was er schreibt. Sollte dir oder jemandem eine (positive) Entscheidung bekannt sein/werden, wäre ich natürlich für entsprechende Mitteilung dankbar. Ansonsten erstmal vielen Dank. Werde weiter berichten. :wink2
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