Sofortige Beschwerde gegen KFB - Reisekosten
Verfasst: 08.12.2010, 12:11
Hallo!
Ich brauche mal wieder Eure Hilfe/Einschätzung!
Wir haben in einer Zivilsache KFA über 3.344,88 EUR gestellt. Festgesetzt wurden aber nur 1.973,17 EUR.
Bei der Differenz von 1.371,71 EUR handelt es sich um Reisekosten (2 Termine, je ca. 1.500 km Hin- u. Rückfahrt, Abwesenheit, Hotel usw.). Der Knackpunkt ist, dass unser Sitz sich weder am Ort des Prozessgerichts, noch am Wohnort des Mandanten befindet.
Ich hab nun allerdings gelesen, dass die Kosten eines RA am dritten Ort ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn dieser wegen seiner "Spezialisierung" beauftragt wurde. In unserem Fall ist es so, dass unser RA mehrere Anleger gegen den gleichen Gegner wegen der gleichen Sache, allerdings in getrennten Verfahren, vertritt. Er beschäftigt sich auch schon seit Jahren mit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Materie. Da ist es meins Erachtens nur verständlich, wenn sich der Mandant wegen seiner Erfahrung an unseren RA wendet.
Hatte schonmal jemand von Euch Erfolg mit dieser oder ähnlicher Argumentation in Zivilsachen (hab nämlich auch schon mal gelesen, dass das mit der "Spezialisierung" auf Strafsachen beschränkt sei)? Und wenn ja, wie habt ihr diese untermauert?
Da ja RA-Kosten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anfallen, möchte ich natürlich keine aussichtslose Beschwerde einlegen. Kann mir außerdem jemand sagen, nach welcher Vorschrift Gerichtskosten in einem solchen Verfahren anfallen?
schonmal für Eure Antworten!
Ich brauche mal wieder Eure Hilfe/Einschätzung!
Wir haben in einer Zivilsache KFA über 3.344,88 EUR gestellt. Festgesetzt wurden aber nur 1.973,17 EUR.
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)
Bei der Differenz von 1.371,71 EUR handelt es sich um Reisekosten (2 Termine, je ca. 1.500 km Hin- u. Rückfahrt, Abwesenheit, Hotel usw.). Der Knackpunkt ist, dass unser Sitz sich weder am Ort des Prozessgerichts, noch am Wohnort des Mandanten befindet.
Ich hab nun allerdings gelesen, dass die Kosten eines RA am dritten Ort ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig seien, wenn dieser wegen seiner "Spezialisierung" beauftragt wurde. In unserem Fall ist es so, dass unser RA mehrere Anleger gegen den gleichen Gegner wegen der gleichen Sache, allerdings in getrennten Verfahren, vertritt. Er beschäftigt sich auch schon seit Jahren mit der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Materie. Da ist es meins Erachtens nur verständlich, wenn sich der Mandant wegen seiner Erfahrung an unseren RA wendet.
Hatte schonmal jemand von Euch Erfolg mit dieser oder ähnlicher Argumentation in Zivilsachen (hab nämlich auch schon mal gelesen, dass das mit der "Spezialisierung" auf Strafsachen beschränkt sei)? Und wenn ja, wie habt ihr diese untermauert?
Da ja RA-Kosten für das Verfahren über die sofortige Beschwerde anfallen, möchte ich natürlich keine aussichtslose Beschwerde einlegen. Kann mir außerdem jemand sagen, nach welcher Vorschrift Gerichtskosten in einem solchen Verfahren anfallen?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)