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Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 08.12.2010, 11:01
von nephele
Hallo ihr Lieben :)
Ich hab hier eine Sache abzurechnen, die einen total wuschig macht im Kopf, je länger man drüber nachdenkt :roll:
Rechtstreit vorm SozG, wir vertreten Kläger, Beklagter ist der Landkreis. Es wird Vergleich geschlossen, Kosten hälftig geteilt.
Der Mandant hat Rechtschutzversicherung.
So, nun wird es kompliziert.

Gericht hat folgende Kosten für erstattungsfähig anerkannt:
VG 300,00
TG 240,00
EG 336,00
Auslagenpauschale 20,00
Reisekosten 60,80
Umsatzsteuer 181,79
Gesamt 1.138,59

Die Rechtschutzversicherung hatte im Vorfeld bereits Vorschüsse geleistet:
Am 19.7. 635,40 und am 5.8. 368,90 (gesamt 1.004,30). Reisekosten wurden nicht übernommen, Mandant hat SB von 150,00.
Der RSV haben wir vorher unsere Kostenrechnung übersandt mit den Höchstgebühren, die diese dann auch unter Abzug der Reisekosten und SB gezahlt haben.

Vom Gericht wurden dann später die obigen Kosten anerkannt.

So, nun geht es darum, was der RSV erstattet werden muss, da will man ja nicht zuviel Zahlen.

Ich hatte ursprünglich gerechnet:
Gesamtkosten (s.o.) 1.138,59. Davon ½ = 569,30
Von RSV gezahlt: 1.004,30 – 569,30 = 435,00 zu erstatten.

Aber dann kam Chefin und meinte, sie würde das nicht verstehen (demnach muss es falsch sein ;) ). Jetzt bin ich total verwirrt, nachdem ich 2 Wochen über die Sache nachgedacht habe.
Die SB vom Mandant wollen wir natürlich einbehalten (gem. Quotenvorrecht) und die Reisekosten auch.

Hab ich das jetzt richtig gerechnet oder nicht? :wirr :hilfe

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 08.12.2010, 11:17
von Trynnchylld
Hallo,

erstmal vorab die Frage: Reisekosten wurden anerkannt, was ist dann mit den Abwesenheitsgeldern? Normalerweise hast du ja immer beide oder keins?

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 08.12.2010, 11:19
von nephele
Achso, ja sicher, beides. Ich nehme das immer als Oberbegriff :oops:

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 08.12.2010, 12:51
von rassjel
Vorweg muss ich sagen, wenn du die Reisekosten und die SB abziehen willst, dann kannst ja nicht so rechnen!

Erstattungsbetrag von der Gegenseite beläuft sich ja auf 569,30 €.

Mdt. hat eine SB von 150,00 €, davon die Hälfte = 75,00 €
Reisekosten belaufen sich auf 72,35 € (inkl. MwSt.), davon die Hälfte = 36,18 €

Diese o.g. Beträge sind für den Mdt.en bestimmt, sofern er auch seine zu tragenden Kosten an euch gezahlt hat!

Den restlichen Betrag 458,12 € musst dann mit den von der RSV zu tragenden Kosten verrechnen abzgl. bereits erstatteter Beträge, dann müsstet den Guthabensbetrag zugunsten der RSV haben!

Sehe ich das irgendwie falsch?! Kann man mich verstehen?! sorry, wenn es nicht so sein sollte!

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 08.12.2010, 13:12
von skugga
rassjel hat geschrieben:Mdt. hat eine SB von 150,00 €, davon die Hälfte = 75,00 €
Wieso das denn? Der Mdt. hat aufgrund des Quotenvorrechts Anspruch auf die volle SB!

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 09.12.2010, 08:26
von nephele
Hab vergessen zu sagen, dass der Mandant bisher keinerlei Zahlungen geleistet hat. Also auch nicht die SB.

rassjel, deiner Rechnung kann ich irgendwie nicht folgen :kopfkratz

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 09.12.2010, 08:41
von nephele
Also um noch etwas klarer zu werden: Mir geht es nur darum, von welchem Betrag ich die Hälfte der zu tragenden Kosten abziehen muss.
Weil die RSV könnte ja auch sagen: Nee Moment, die Gesamtkosten betragen 1.138,59, also bekommen wir auch 569,30 erstattet.
Das sehe ich ja nicht so, weil die RSV ja auch nicht die ganzen Kosten übernommen hat, sondern nur abzüglich SB und Reiskosten pp.
Deswegen hab ich deren zu tragende Kostenhälfte auch von deren gezahlten Betrag von 1.004,30 abgezogen.

Kann man mich verstehen? :kopfkratz

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 09.12.2010, 08:42
von rassjel
sorry, skugga hat mich eines besseren belehrt! hatte vorher nie was von einem quotenvorrecht gehört, hab mich jetzt mal belesen! :oops:
hab das halt so gelernt, aber zum glück hatte ich noch nie so eine situation, dass ich so einen fall abrechnen musste! meistens hat rsv voll bezahlt oder mdt. musste alles alleine zahlen!

nephele, hab quatsch geschrieben, also würde ich ganz einfach ausrechnen, was dem mandanten zugute kommt und diesen betrag dann bei der rechnung gegenüber dem mandanten berücksichtigen (als in abzug bringen) und den rest ziehst dann bei der versicherung ab!
habt ihr gegenüber der rechtsschutzversicherung denn auch schon die einigungsgebühr abgerechnet, denke doch mal nicht, oder?

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 09.12.2010, 08:45
von nephele
habt ihr gegenüber der rechtsschutzversicherung denn auch schon die einigungsgebühr abgerechnet, denke doch mal nicht, oder?
Doch das hatten wir. Wir haben der RSV eine Rechnung mit den Höchstgebühren geschickt. Diese weigerte sich natürlich erst. Wir haben weiter ausgeführt und dann haben die den Rest bezahlt. Gleichzeitig haben wir KFA ans Gericht geschickt, die Gegenseite meckerte auch wegen den Höchstgebühren und Gericht machte den Vorschlag 20% über Mittelgebühren, was die Gegenseite akzeptierte.

Rassjel, ich hatte grad nochmal was ausgeführt, hat sich vielleicht mit deinem Beitrag überschnitten (siehe #7)

Re: Welchen Betrag an Rechtschutz erstatten?

Verfasst: 09.12.2010, 09:32
von rassjel
du hast ja gesagt, die haben 1004,30 € vorschuss bezahlt (davon ist die selbstbeteiligung bereits abgezogen! wenn ich die sb aber drauf rechne, dann komme ich aber lange noch nicht zu dem betrag! die höchstgebühren ergeben wesentlich mehr!? ich gehe mal davon aus, dass es sich hier nur um ein gerichtliches verfahren handelt und außergerichtlich seid ihr nicht tätig gewesen, oder? eigentlich musst ja nur eine komplette abrechnung machen mit fahrtkosten pp.! dann alles abziehen was gezahlt worden ist (von rsv und gegenseite). das was übrig bleibt, bekommt rsv wieder (mdt. hat ja eh noch nichts bezahlt, wie du gesagt hattest).

aber was mich zu dem quotenvorrecht noch interessiert:
hab hier im münchener anwalts handbuch von c.h. beck darüber gelesen und da haben die nur was von selbstbeteiligung geschrieben, kann man die fahrtkosten und abwesenheitsgelder(er) auch dann einfach von der erstattung abziehen?!