Hilfe Abrechnung Unterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
sugar88
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#1

08.12.2010, 09:55

Leider bin ich noch nicht in allen RVG-Sachen fit. Daher bräuchte ich mal wieder Eure Hilfe:

Habe kurz eine Frage zum Streitwert:

Sachverhalt:

Gegner hat monatlichen Unterhalt zu zahlen von 225 €

Er hat allerdings bis Oktober monatlich lediglich 205 € gezahlt und für November 100 + für Dezember bislang nichts.

Wir haben ihn aufgefordert zur Zahlung des Rückstandes und des Unterhaltes für Dezember.

Da er sich in Verzug befindet soll er auch unsere Kosten tragen für Inanspruchnahme.

Wie sind nun der Streitwert aus?

225 x 12 + Rückstand ?

Chefin möchte nämlich nur einen Streitwert für den fehlenden Novemberunterhalt + Dezemberunterhalt ansetzen, aber auch hier nur in der Höhe, in der er bislang immer gezahlt hat (?) also 205 -100 +205 = 310 €, was ich nicht wirklich nachvollziehen kann


:thx
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Liesel
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#2

08.12.2010, 10:02

Du kannst den geforderten Rückstandsbetrag als GW zugrunde legen.
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Schlaubi wieder da
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#3

08.12.2010, 10:04

Also ich würde nur die Differenz, also 20,00 € x 12 nehmen, also 240 €
und den Rückstand, also 350,00 € dazurechnen, mithin 590 € Streitwert
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#4

08.12.2010, 10:09

Gegenstandswert = geforderter Betrag!
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#5

08.12.2010, 10:13

Also Mädels, ich bin da anderer Meinung.

Ich würde normal abrechnen:

225,00 € x 12 + Rückstände.

Immerhin hat er im Dezember gar nichts gezahlt.
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#6

08.12.2010, 10:20

Aber warum? Es geht doch nur um einen Differenzbetrag, nicht um den gesamten Unterhalt für die Monate. :shock:
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#7

08.12.2010, 10:21

Also ich bin auch etwas verwirrt:

ich hätte jetzt gedacht, da in Unterhaltssachen immer als Streitwert der jahreswert ist, dass ich diesen nehmen muss und halt den Rückstand dazu.

Wenn Unterhaltsneuberechnungen gemacht werden, dann nehmen wir auch immer nur die Differenz als Streitwert.

Aber hier bin ich jetzt komplett verwirrt :(
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#8

08.12.2010, 10:36

Der Jahreswert (der Differenz) gilt bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels. Wenn der Gegner aber nur weniger Unterhalt gezahlt hat und ihr den Rückstand einfordert, kannst du auch nur den geforderten Rückstandsbetrag als GW nehmen.
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#9

08.12.2010, 10:57

@Liesel:

Deiner Meinung wäre ich auch, wenn er den Dezember-Unterhalt zumindest teilweise gezahlt hätte. Hat er aber nicht und dann würde ich den vollen SW nehmen.
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#10

08.12.2010, 11:01

Er befindet sich doch mit der Zahlung des zukünftigen Unterhaltes nicht in Verzug. Wie willst du denn die Ansetzung des Streitwertes für die Zukunft rechtfertigen?
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