Streitwerte zusammenrechnen?
- Supersekretärin
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 304
- Registriert: 28.11.2007, 14:23
Unser Mdt hat eine Forderung an Gegenseite. Gegenseite will diese Rechnung aber nicht zahlen und behauptet statt dessen aber wiederum eine Forderung gegen unsere Mdt zu haben. Nun mahnen wir die Rechnung an und weisen die Gegenforderung aber zurück. Die Frage jetz für den GW: Beide Werte zusammenrechnen?
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 547
- Registriert: 29.03.2010, 10:04
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA Win 2000
Hi,
vielleicht hilft der § weiter:
§ 45 GKG - Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Für genauere Hilfe müsste man wissen, was für Forderungen jeweils gegenseitig bestehen und wann diese entstanden sind.
vielleicht hilft der § weiter:
§ 45 GKG - Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Für genauere Hilfe müsste man wissen, was für Forderungen jeweils gegenseitig bestehen und wann diese entstanden sind.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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Wir müssten schon genauer wissen, aus welchen Gründen wer gegen wen welche Forderung geltend machen will. Könnte ja auch sein, dass derselbst Streitgegenstand betroffen ist.