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Verfasst: 04.03.2007, 13:00
von wifey
Also, ich würd sehen, dass das FoKo vollständig ist (inkl. der Kosten für die Androhung). Auf dem Antrag stehen ja nur die Kosten "für diesen Antrag"

Verfasst: 04.03.2007, 14:07
von Muzel
Warum rechnet ihr denn die Kosten für die Vollstreckungsandrohung auf eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme (Pfüb) an?

Meines erachtens sind das zwei unterschiedliche Zwangsvollstreckungssachen, die auch mit zwei Rechnungen abgerechnet werden.

§ 18 Nr. 3 RVG

Eine Angelegenheit ist somit die Vollstreckungsandrohung + ZV -Auftrag.
Jede Pfüb-Maßnahme ist eine weitere neue Angelegenheit und wird somit nicht angerechnet sondern getrennt abgerechnet.

Sagt mir, wenn ich mich irre. Aber so hab ich es in der Ausbildung letztes Jahr gelernt.

Kann auch gerne bei Gelegenheit mal mitteilen, was besondere Angelegenheiten sind, was alles eine Angelegenheit ist mit RVG-Angabe und vielleicht auch Beispiele (hab nämlich mein Hefter auf Arbeit).

:wink2

Verfasst: 04.03.2007, 14:29
von wifey
na dann teil mal mit ;-) meine Ausbildung ist nämlich schon "gar nicht mehr wahr" :omi

Verfasst: 04.03.2007, 14:50
von Pepsi
was denn nun, erst schreibst du Androhung und PfÜB sind verschiedene Angelegenheiten und dann schreibst du ZV ist doch eine Angelegenheit?!??

tut mir leid, aber ich verstehs net.. zweitens gings hier doch gar net um PfÜB sondern um ZV..

Verfasst: 13.05.2007, 16:00
von Gast
Die PTKD musst du dann als 7001 angeben. Die korrekten Kosten, denn sonst kommt am Ende nur 0,00 € raus, weil 0*0=0

Verfasst: 13.05.2007, 20:20
von stein
Was ist denn nu schon wieder "PTKD" ?????
Kannste dat mal für ne alte Frau erklären - bitte - !!!

Verfasst: 13.05.2007, 21:29
von Curry
PTKD = Post- und Telekommunikationsentgelte

Re: Gebühr 3309

Verfasst: 05.12.2019, 12:40
von ich
Hallo zusammen,

nach so langer Zeit hierzu noch meine Frage/n:

1. Die Gebühr für die ZV-Androhung war in meinem vorliegenden Fall von November 2018. Im Juni 2019 wurde dann die ZV-Maßnahme eingeleitet. Muss die Androhungsgebühr aufgrund der langen Zeit dazwischen angerechnet werden?

2. Muss die ZV-Androhungsgebühr allgemein nun angerechnet werden, wenn auf die Androhung hin ein Pfüb erfolgt? In der Androhung selbst wurde geschrieben "Nach dem ... werden wir die Zwangsvollstreckung einleiten."

Vielen Dank gleich schon einmal für die Hilfe!

Re: Gebühr 3309

Verfasst: 05.12.2019, 12:46
von Adora Belle
Der Zeitraum ist egal, wenn die Angelegenheit nicht zwischendurch erledigt war, siehe §15 Abs.5 RVG. Nur bei erledigter Angelegenheit gilt der 2-Jahres-Zeitraum, da geht es aber um ganze Kalenderjahre, heißt die Gebühr würde bei letzter Tätigkeit im November 2016 + Erledigung erst dann neu entstehen, wenn frühestens im Januar 2019 neu beauftragt wurde.

Es muss angerechnet werden auf die nachfolgende VG. Auch ein Pfüb ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

Re: Gebühr 3309

Verfasst: 07.12.2019, 15:26
von ich
:thx