Einstellung § 170 Abs. 2 StPO x 2, Abrechnung auch x2?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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j3NN
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#1

30.11.2010, 17:06

Liebe Forenos,

ich habe ein kleines Problem. Folgender Sachverhalt:

Mandant wird Nötigung im Straßenverkehr vorgeworfen. Wir bestellen uns, beantragen Akteneinsicht, Mandant macht auf unseren Rat von seinem Schweigerecht Gebrauch.

Verfahren wird dann irgendwann eingestellt nach § 170 Abs. 2 StPO.

Wir rechnen mit RSV ab. Grundgebühr, Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren, Einstellungsgebühr. RSV zahlt, alles prima.

Verfahren wird wieder aufgenommen, da "Geschädigter" Beschwerde eingelegt hat.

Ermittlungen laufen wieder, nach kurzem Schreiben unsererseits wurde das Verfahren wieder nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wir haben also wieder abgerechnet. Verfahrensgebühr, Einstellungsgebühr (Diesmal ohne Grundgebühr). RSV meint nun, dass dies nicht gerechtfertigt sei und ja unter dem selben AZ ermittelt wurde bei der STA und wir keinen Anspruch haben würden.

Ist das richtig? Also ich erachte unsere Abrechnung als richtig. Aufgrund unserer Tätigkeit wurde Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt. Beschwerde des Geschädigten geht ja nicht zu Lasten der STA, die ja eingestellt hat, die müssen sich dem ja fügen und haben sodann aber wieder eingestellt.

Wäre für Rat dankbar.

LG, j3NN
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#2

30.11.2010, 17:40

Die RSV hat leider recht. Ihr würdet nur dann erneut Gebühren erhalten, wenn die Frist des § 15 Abs. 5 verstrichen wäre.
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#3

02.12.2010, 09:29

Das verstehe ich leider nicht so wirklich.

Wir haben doch zunächst mitgewirkt, dass das Verfahren eingestellt wird. Wenn "Geschädigter" Beschwerde einlegt, können wir da ja nix zu und durch die erneute Mitwirkung wurde es ja wieder eingestellt!

Ich will dass das so ist =)
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#4

02.12.2010, 11:10

Es ist völlig egal, ob Ihr da was zu könnt. Lies bitte mal § 15 Abs. 5 ganz durch. Es läuft immer noch das gleiche Ermittlungsverfahren unter dem gleichen Aktenzeichen. Ihr seid weiter (oder wieder) tätig. Eine neue Angelegenheit ist das erst, wenn zwei Kalenderjahre seit der ersten Erledigung verstrichen sind. Und die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren ist von der VG abgedeckt, besondere Gebühren dafür gibt es nun mal nicht.
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#5

07.12.2010, 18:23

Ja ist ja gut. Habs ja verstanden.

Deine Antwort kam hier ziemlich pampig an. Gehe aber mal davon aus, dass es so nicht gemeint war. Bedanke mich freundlichst und wünsche einen schönen Abend ;)
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#6

07.12.2010, 18:36

Es war natürlich nicht so gemeint. Aber Gebührenfragen beantworten sich nun mal leider nicht danach, ob man das persönlich gern anders hätte. Deshalb war ich etwas konsterniert von dem "aber wir können doch gar nix dafür". Das ist ja generell eher kein Kriterium dafür, ob Gebühren entstehen oder nicht. :wink: Und mehr als auf die - leider für Euch nachteilige - gesetzliche Regelung verweisen kann man dann ja auch nicht. Dir auch einen schönen Abend. Bild
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#7

08.12.2010, 11:08

Käme nicht vielleicht für den Mehraufwand noch eine Erhöhung der Rahmengebühren in Betracht? Natürlich nur, falls Ihr nicht schon die Höchstgebühren abgerechnet hattet... ;-)
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#8

08.12.2010, 11:13

Hey, guter Gedanke. Der war mir völlig durchgegangen. Das ist natürlich möglich, und auch sinnvoll, weil ja der Aufwand durch die Tätigkeit im Beschwerdeverfahren weit höher war. Viel wird dabei zwar nicht rumkommen, es läßt sich ja lediglich die VG erhöhen. Aber wenigstens ein kleines Extra für die Mehrarbeit.
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