ein herzliches Guten Morgen an alle!
habe auch gleich eine Frage und hoffe, dass Ihr mir helfen könnt
Unser Mandant hat eine Rechnung verschickt, worauf keine Reaktion erfolgte, danach hat er den Kunden noch zweimal gemahnt.
Meine Frage hierzu wäre:
ich muss jetzt eine Gebührenrechnung diesen Kunden stellen. Nehme ich nur den tatsächlichen Gegenstandswert, oder muss ich die Mahnkosten dazu rechnen und aus dem ganzen dann meine Rechnung schreiben???
Bitte helft mir, da ich auf diesem Gebiet leider keine Ahnung habe!
Gebühren
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Mahnkosten erhöhen den GW nicht, da es sich hierbei um eine Nebenforderung handelt.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- misspinky1984
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Mahnkosten sind Nebenforderungen und wirken sich somit nicht streitwerterhöhend aus.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.
Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 547
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- Beruf: Rechtsfachwirtin
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Hallo und willkommen teres!
Die legst den Rechnunsbetrag als Gegendstandswert zugrunde.
§ 4 ZPO - Wertbrechnung; Nebenforderungen
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Die legst den Rechnunsbetrag als Gegendstandswert zugrunde.
§ 4 ZPO - Wertbrechnung; Nebenforderungen
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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