Hauptverfahren u. Einspruch gegen VU abrechnen

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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jucla1301
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#1

30.11.2010, 10:04

Hallöchen!
Hab mal eine Frage zur Abrechnung.
Folgender Sachverhalt:
Wir haben Hauptverfahren geführt u. d. Kläger vertreten. Im Termin ist Beklagte nicht erschienen, so dass VU ergangen ist. Dann haben wir Kostenfestsetzung beantragt.
Anschließend hat Beklagte, jetzt anwaltlich vertreten, Einspruch gg. das VU eingelegt. Im Termin ist dann ein Urteil ergangen.
Meine Frage ist jetzt:
Wie und was kann ich für beide Verfahren abrechnen? Bekomme ich extra Verfahrensgebühr für das Einspruchsverfahren?
Bitte um Antwort!
Vielen Dank
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Liesel
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#2

30.11.2010, 10:06

Du bekommst keine VG für das Einspruchsverfahren. Die TG erhöht sich allerdings auf 1,2 nach 3104.
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Trynnchylld
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#3

30.11.2010, 10:28

mal :senf und :zustimm
Lieber Gruß, Trynn

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#4

30.11.2010, 11:03

das heißt ich bekomm für beide Verfahren zusammen 1,3 VG, und 1,2 TG?
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Liesel
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#5

30.11.2010, 11:19

Du hast nur ein Verfahren, in welchem die VG und die TG entstanden sind.
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#6

30.11.2010, 11:36

OK, :thx
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#7

19.12.2011, 15:23

hallo ihr,

ich muss das alte thema nochmal aufgreifen. ich hab jetzt genau den gleichen fall und soll jetzt unseren KfA berichtigen bzw. ergänzen. wo steht denn das, dass ich für den einspruch keine extra TG bekomme bzw. das es nur ein verfahren ist?? 2. AP, abwesenheitsgeld und fahrtkosten bekomm ich dann womöglich auch nicht!?!? :|
mein chef und ich waren uns eigentlich beide der meinung, dass wir alles nochmal bekommen bis auf die VG.

liebe grüße
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Adora Belle
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#8

19.12.2011, 15:36

Also in der ZPO steht, daß das alles das Verfahren erster Instanz ist. Und im RVG § 15 steht, daß man für eine Angelegenheit nur einmal Gebühren bekommt. Es würd vielleicht helfen, den Einspruch gegen das VU nicht "Einspruchsverfahren" zu nennen. Dann käm man gar nicht erst auf so verrückte Ideen wie doppelte Gebühren und Auslagen. :hofnarr
gkutes

#9

19.12.2011, 15:37

es ist immer noch dieselbe Angelegenheit weil es ist nicht in § 17 und 18 geregelt. Deshalb greift § 15

für den Einspruch bekommst du natürlich keine TG. Wenn nach Einspruch eine VH ist, dann kannst du die TG von 0,5 auf 1,2 erhöhen und bekommst natürlich dafür auch die Reisekosten
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-lehmy-girl-
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#10

19.12.2011, 15:53

:frust

ich hätte das schön brav angegeben, hauptverfahren und einspruchsverfahren. :mrgreen:

naja, wenn dem so ist... :cry:

trotzdem :thx
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