Reisekostenabrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#11

03.04.2006, 17:29

Moin,
wie wäre es denn mit dem Argument der Vergleichsberechnung: Wenn die anwaltlichen Reisekosten nach Hamburg nicht gegeben werden, dann hätte doch die Mandantschaft nach Hamburg reisen müssen, um den dortigen RA zu informieren. Die Informationsreisekosten der Partei dürften kaum geringer ausfallen, als die anwaltlichen Reisekosten, so dass letztere doch erstattungsfähig sind.
Das Argument, die Partei bestand auf die Vertretung durch den Berliner "Hausanwalt" ist jedoch in der Tat unbeachtlich. Die insoweit verursachten Mehrkosten wären das Privatvergnügen der Partei.
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Andreas

#12

03.04.2006, 18:45

:mahlzeit

Naja, als ganz unbeachtlich würde ich die Vertretung durch den Hausanwalt nicht abtun. Allerdings wäre es nach meiner Argumentation ja auch kein Hausanwalt im klassischen Sinn, sondern einfach ein frei gewählter Anwalt.

Das Gericht scheint hier doch den Obsiegenden darauf verweisen zu wollen, daß er wegen der Beauftragung der Kanzlei mit Sozietät am Gerichtsort gehalten war, den Termin durch einen dortigen Bevollmächtigten wahrnehmen zu lassen.

Aber die Argumentation mit der Informationsreise hat was - das sollte man auf jeden Fall mit in die Begründung einbauen.
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#13

03.04.2006, 19:11

Kein Gericht wird die Mehrkosten eines weit entfernten Anwalts nach § 91 ZPO als notwendig anerkennen, nur weil der Obsiegende diesen Anwalt unbedingt beauftragen wollte. Hiergegen spricht bereits der kostenrechtliche Grundsatz der ökonomischen Prozessführung.
Die Begründung dazu lautet: Selbstredend bleibt es einer Prozesspartei unbenommen, sich eines Rechtsanwalts ihrer Wahl zu bedienen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten, soweit sie das notwendige Maß überschreiten, gehen jedoch nicht zu Lasten der erstattungspflichtigen Partei. Vielmehr hat diese der Verursacher selbst zu tragen.

Nicht alle Kosten, die verursacht werden, sind auch notwendig erstattungsfähig. Die Mehrkosten eines selbst gewählten auswärtigen RA dürften nach ganz überwiegender Ansicht zu den nicht erstattungsfähigen Positionen gehören. Auch durch das RVG und die teilweise recht großzügige Rechtsprechung des BGH ist der Grundsatz der sparsamen Prozessführung nicht abgeschafft worden. Daher auch die Vergleichsberechnung zwischen verschiedenen Varianten, damit die "billigste" dann berücksichtigt werden kann.
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Andreas

#14

03.04.2006, 19:24

Das ist soweit schon klar :wink:

Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz ZPO anzusehen, BGH, B. v. 16.10.2002, VIII B 30/02, vgl. Enders in JurBüro 2/2005, S. 62 ff.

Von daher sollte eigentlich die Festsetzung kein Problem sein, und ich verstehe die Zicken des Gerichtes nicht.
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#15

03.04.2006, 19:33

Ich hier allerdings auch nicht. Wenn Partei und RA aus dem gleichen Ort stammen, sollte es eigentlich überhaupt keiner Diskussion bedürfen, denn in aller Regel sind die Parteireisekosten für eine Info-Reise inclusive Verdienstausfall und Tagegeld (evtl. auch noch Übernachtung) höher als die Reisekosten der Terminswahrnehmung des RA. Möglicherweise kommt auch noch die Variante HB/UB in Betracht, was aber der direkte Kostenvergleich ergeben muss.

Wie war das noch: Vor Gericht und auf hoher See... :wink:
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