Anrechnung Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Sandy1004
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#1

21.11.2010, 14:53

Hallöchen,

ich hab da mal eine Frage und steh grad irgendwie aufm Schlauch. Nach über einem Jahr arbeitslosigkeit, vergisst man doch so einiges, wenn man gerade erst aus der Ausbildung kam.

Und zwar hab ich eine Sache, bei der ich einen Kostenfestsetzungbeschluss machen soll. Und zwar hab ich einmal das Mahnverfahren und dann noch einmal das Beschwerdeverfahren.

Ich würde die Rechnung so machen:

Mahnverfahren. Wert 10.000,00
1,0 nach 3305
7702
MwSt
Gerichtskosten
Summe

Beschwerdeverfahren, Wert 1.363,64
1,3 nach 3100
7002
MwSt
Summe

So, jetzt weiß ich aber, dass ich ja die Verfahrensgebühr anrechnen muss, steh jetzt aber irgendwie aufm Schlauch, in welcher Höhe und von welchen Wert? Oder ist meine ganze Rechnung vielleicht falsch? Im Beschluss steht nämlich was, dass die Verfahrensgebühr in Höhe von 631,80 € angefallen ist, ebenso wie die Auslagenpauschale und die Ust. in Höhe von 123,84.

Die Frage ist zwar wahrscheinlich echt doof, aber ich muss mich erstmal wieder in die Materie reinfinden und da es bei mir im Büro leider kaum Bücher darüber gibt, weil wir eigentlich mehr eine Hausverwaltung sind, hoffe ich jetzt auf eure Hilfe.

Einen schönen Sonntag noch und viele Grüße
Sandra
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#2

21.11.2010, 15:30

Da wollen wir doch erst mal ein paar Begriffe klären. Ein Beschwerdeverfahren nach dem Mahnverfahren ist mir nicht geläufig. Meinst Du das Streitverfahren vor dem Prozessgericht nach Widerspruch gegen den MB? Stelle doch mal die gesamte KGE hier rein.
~ Grüßle ~
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Pepsi
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#3

21.11.2010, 20:24

grundsätzlich: die MB Geb. wird voll angerechnet zu dem Wert, der ins streitige Verfahren (gehe jetzt mal davon aus, dass du das meinst) übergegangen ist. Ist der Wert niedriger als der MB Wert, dann dieser Wert, ist der Wert höher, wird nur der niedrigere genommen
(Beispiel: MB 100 € str.V. 200 € = Anrechnung auf 100 €
andersherum MB 200 € str.V. 100 € = Anrechnung aus 100 €

Die P+T bleibt (in der Höhe vor der Anrechnung) bestehen

in deinem Beispiel müsstest du also die MB Geb. auf einen Wert von 1.363 anrechnen
Sandy1004
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#4

22.11.2010, 08:47

Guten Morgen,

ich tipp euch mal schnell den Beschluss ab, denn wir bekommen haben:

... wird der WErt des Streitgegenstandes endgültig für den zeitraum bis zum 16. auf 10.000€ und für die Zeit ab dem 17. auf 1.363,64€ festgesetzt.

Gründe:

Mit Eingang der Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert auf die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Dabei handelt es sich um Gerichtskosten in Höhe von 588€ gem. Nr 1210 GKG. Zudem sind die Verfahrensgebühr in Höhe von 631,80 €,d ie AUslagenpausche in Höhe von 20€ sowie die Ust. in Höhe von 123,84 gem. Nr. 3100, 7002 und 7008 RVG angefallen.

Ich hab echt das Gefühl, als ob ich nichts mehr kann. RVG war immer mein Paradefach in der Berufsschule aber jetzt steh ich selbst bei einfach Dingen total aufm Schlauch. :(

Liebe Grüße

Edit: Also nehmen die ja hier nur eine 1,3 aus 10.000€, wenn ich das richtig gesehen hab. Also rechne ich gar nicht an und mach nur eine Kostenrechnung? Gott, ich glaub, der Schlauch wird immer dicker, auf dem ich grad stehe.
Sandy1004
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#5

23.11.2010, 11:29

Hallöchen,

also, ich hab mich dann mal dran gesetzt, weil Chef es heute raus haben will. Vielleicht könntet ihr einmal so kurz drüber fliegen und mir sagen, obs okay ist? Mein Chef ist in der Materie selber nicht wirklich drin, weil wir fast nur Hausverwaltung machen und ich nach einem Jahr arbeitslosigkeit auch nicht mehr so wirklich weiß,was ich machen soll. :(

I. Wert 10.000

1,0 nach 3305
Postpauschale 7002
USt.
Gerichtskosten
Summe


II. Wert 1363,64
1,3 nach 3100
- anrechnung 1,0 nach 3305 aus 1.363,64
Postpauschale 7002
USt
Summe

Liebe Grüße eine gerade ziemlich verwirrte und verzweifelte
Sandra
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Liesel
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#6

23.11.2010, 11:31

Wieso berechnest du die 3100 nur aus 1.363,64 Euro? Die Erledigungserklärung ist doch sicher innerhalb des streitigen Verfahrens erfolgt.
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#7

23.11.2010, 11:42

man sollte auch den Sachverhalt mal klären. Hast du einen Beschluss 91a zPO für die Erledigung? Wenn der nicht nur die Kosten regelt, dann gibt es da nämlich eine TG.
Lief hier eine Streitwertbeschwerde? Sieht mir nämlich irgendwie so aus.

In dem Beschluss hast du ja sogar die entstandenen Kosten bis zur Erledigung schon mit drin. 1,3 VG aus 10.000. Dass das Streitgericht nur seine die RA-Kosten im "eigenen" Verfahren angibt, ist klar
Sandy1004
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#8

23.11.2010, 12:53

Also, kurz zum Sachverhalt: Wir hatten einen MB über 10.000 € gemacht. Diese 10.000 € wurden auch bezahlt, allerdings nicht die MB Kosten. Daraufhin wurde dann ein VB beantragt und das ganze ans Gericht abgegeben. Daraufhin gab es ein schriftliches Vorverfahren, das mit einem Beschluss endete, dass wir die Kosten des Rechtstreits zahlen sollen. Woraufhin wir Beschwerde eingelegt haben, worauf ein Beschluss kam, dass der erste Beschluss aufgehoben wird und der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Danach kam dann noch der Beschluss bzgl. des Streitwertes, denn ich oben schon einmal abgetippt hatte.

Hilft euch das weiter? Ich versteh nämlich grad irgendwie nur noch Bahnhof und selbst meine Kollegin blättert grad apathisch durch die Akte und weiß nicht weiter, weil, wie gesagt, so oft kommt das hier nicht vor.

Viele Grüße
Sandra
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#9

23.11.2010, 12:59

Häh, irgendwie merkwürdig. Ihr habt hinsichtlich des Restbetrages VB benantragt. Und dann? Hat der Antragsgegner Einspruch eingelegt gegen den VB oder weswegen wurde das Verfahren zum Streitgericht abgegeben?

Ich verstehe nicht, wieso gegenüber dem Streitgericht eine Erledigungserklärung abgegeben wurde, wenn der Gegner bereits auf den MB die Hauptforderung gezahlt hat. Die war doch dann gar nicht mehr Gegenstand des streitigen Verfahrens.
Zuletzt geändert von Liesel am 23.11.2010, 13:17, insgesamt 1-mal geändert.
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#10

23.11.2010, 13:11

nur noch mal zum Verständnis: warum wurde die Sache an das Gericht abgegeben? Wegen Widerspruch gg. MB oder Einspruch gg VB??
der Beschluss erklärt ja nur die Höhe des Streitwerts aus dem die VG des Beschwerdeverfahrens 3500 zu berechnen ist ....
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