Unterhalt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Yasmin
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#1

21.11.2010, 12:57

Wenn es sich um eine schwierige, komplizierte Unterhaltsberechnung handelt, der Mandant bzw. die Mandanten die Unterlagen vorab schicken und diese Unterlagen geprüft werden und der Unterhalt berechnet wird und danach eine Besprechung stattfindet, ist das doch keine Beratung mehr, ich würde hier eine 1,5 sogar 2,0 Geschäftsgebühr abrechnen, ist das in Ordnung?
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Trynnchylld
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#2

21.11.2010, 14:28

Hi,

Geschäftsgebühr entsteht nur bei einer Tätigkeit nach außen. Du hast hier nur die Möglichkeit im Bereich des Satzrahmens der Beratungsgebühr abzurechnen, wenn ihr nicht nach außen in Erscheinung getreten seid (also z.B. Gegenseite angeschrieben habt).
Lieber Gruß, Trynn

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#3

21.11.2010, 17:07

Ja aber dann kann man ja nur 250 euro verlangen höchstens, aber wie gesagt, es war ja nicht nur eine Beratung, sondern vielmehr. Es gab nur kein Schriftverkehr also nur der Mandant hat ein Schreiben erhalten. Die Sache war wirklich kompliziert, der anwalt saß bestimmt lange dran...
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Soenny
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#4

21.11.2010, 17:12

Dann hättet ihr eine Honorarvereinbarung treffen müssen ;)
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#5

21.11.2010, 17:20

also kurz gesagt, wenn man nach gesetzlichen Gebühren abrechnet, würde man hier nur 250 euro verlangen können? Oder habt ihr noch eine Idee?
Yasmin
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#6

21.11.2010, 17:21

was kann man denn also höchstens verlangen?
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#7

21.11.2010, 17:26

"Ab dem 01.07.2006 fallen diese Beratungsgebühren weg und werden durch die Aufforderung an den Anwalt ersetzt, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen (§ 34 RVG). Diese Kosten werden dann also für den Markt frei gegeben. Ohne eine Vergütungsvereinbarung sind die üblichen Kosten zu zahlen. Der Anwalt darf hier gegenüber einem Verbraucher für ein Gutachten jedoch maximal 250,00 € veranschlagen."
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#8

21.11.2010, 17:30

Ist z. B. eine schriftliche Ausarbeitung eines komplexen Sachverhaltes eine Erstberatung oder schon eine weiterführende Beratung welche nach 2100 RVG-VV mit 0,1-1,0 der Wertgebühren berechnet werden kann? Hmm ok, also ohne Vergütungsvereinbarung nur 250 Euro.
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Pepsi
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#9

21.11.2010, 20:30

Wie Jsanny und die anderen schon schrieben, kann die Beratung nicht mehr mit 0,1 oder 1,0 berechnet werden oder wo genau findest du das im RVG?

Ich meine du kannst es natürlich trotzdem so machen in der Hoffnung, dass der Mandant bezahlt, aber grundsätzlich muss man eine Honorarvereinbarung bei Beratung machen
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