Abrechnung Wirtschaftsstrafrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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andrea77
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#1

19.11.2010, 10:30

Hallo an alle!

Ich habe eine Frage, die wahrscheinlich sehr einfach zu beantworten ist ... stehe im Moment nur etwas auf dem Schlauch:

Anwalt A ist Mandant M im Strafverfahren (Steuerhinterziehung) als Pflichtverteidiger bei mehreren Hauptverhandlungsterminen beigeordnet worden. Daher wollte er nach Nrn. 4100 ff RVG abrechnen.

Von seinem Vorgänger in dieser Sache erfuhr A dann, dass dieser ggü. M (da kein Pflichtverteidiger) im strafrechtlichen vorbereitenden Verfahren über die Nrn. 2300 RVG abgerechnet hat (Vertretung ggü. Hauptzollamt).

Wie muss A jetzt abrechnen? Gibt es im Steuerstrafrecht die Änderung, dass gleich einem Verwaltungsgerichtsverfahren abgerechnet wird???

Bitte um Eure Antorten :-)

Danke, Andrea.
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Adora Belle
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#2

19.11.2010, 10:36

Ich wüßte nicht, daß da anders abzurechnen ist. Eher hat der Kollege sich mit seiner Abrechnung vertan.

Und Ihr müßt sowieso nach Teil 4 abrechnen - Ihr seid ja im Strafverfahren.
andrea77
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#3

24.11.2010, 10:03

Danke für die Antwort! So habe ich es bisher auch gesehen.

ODER WEIß SONST NOCH JEMAND ETWAS ANDERES???

:-)
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Frau Cindy
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#4

24.11.2010, 10:46

Ihr seid ja im Strafrecht, also müsst ihr nach Teil 4 abrechnen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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