HILFE - INSOLVENZVERFAHREN

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Lillymaus
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#1

19.11.2010, 09:04

Ich habe heute eine Uraltakte auf den Tisch bekommen, noch von meiner Vorgängerin.

Kurzer Sachverhalt:

Es wurde wohl damals ein Mahnverfahren eingeleitet. Gegner hat Widerspruch eingelegt. Es ging ins gerichtliche Verfahren über, es wurde VU erlassen.

Dann ist Mitteilung eingegangen, dass Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Es wurde die Hauptforderung sowie die entstandenen RA-Kosten angemeldet.

So das zum Verfahren.


Die Rechtsschutzversicherung unseres Mandanten hat wohl alle Gebühren und Auslagen gezahlt.


Heute haben wir nun einen kleinen Teilbetrag überwiesen bekommen vom Insolvenzverwalter.

Soweit so gut und nun tut sich ein Loch für mich auf


Und wenn ich abrechnen kann, könntest Du mir ein paar Fundstellen zum nachlesen nennen.


Hier die Zahlen:

Es wurden seinerzeit angemeldet:

Hauptforderung: 1540

Zinsen bis zum Tag der Eröffnung 105,79

Kosten, die vor Eröffnung entstanden sind 666,36


Rechtsschutzversicherung hat an uns gezahlt

275,88 an Gebühren
231 an Gerichtskosten


Wir haben jetzt vom insolvenzverwalter 47,21 bekommen.


Das bedeutet dann was?


Ich finde es furchtbar in Akten zu arbeiten, die ich noch nie in der Akte hatte.

Außerdem habe ich gerade gesehen, dass seinerzeit die Anmeldung zur Insolvenztabelle nicht abgerechnet wurde. Das kann ich doch nun auch nach 3320 gegenüber der RS machen, oder?

Letztendlich blicke ich nicht mehr durch, ob die RS nun die 47,21 erstattet bekommt oder der Mandant.

Mein erster Gedanke war die RS, da ja gesetzlich vorgegeben: Erst auf kosten/Zinsen dann auf Hauptforderung.

Dann aber habe ich gedacht: Die RS steht doch hinter seinem VN und muss Kosten übernehmen. Sollte dann was auf die hauptforderung gezahlt werden, steht es unabhängig davon doch eigentlich dem Mandanten zu und an letzter Stelle wird die RS bedient.

Normalerweise ist ja immer der erste Gedanke richtig, aber hier weiß ich es wirklich nicht mehr :-P

Ich hoffe es war einigermaßen verständlich
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Trynnchylld
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#2

19.11.2010, 10:03

Hi Lillimaus,

denke auch, dass dein erster Gedanke richtig ist ;-)

Wir zahlen auch immer erstmal an den Mandanten und erst danach an die Rechtsschutzversicherung aus.
Lieber Gruß, Trynn

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TanjaM
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#3

19.11.2010, 10:06

Die 47,21 ist die ausgezahlte Quote. Wurde die gesamte Forderung antragsgemäß zur Tabelle festgestellt? Dann müssten es nach Deinen Zahlen und wenn ich richtig gerechnet habe € 2.312,10 sein. Die Quotenzahlung würde somit 2,04 % betragen, vollkommen normal. Ich würde diesem Betrag dem Mandanten auszahlen.

Habt Ihr seinerzeit nur das Verfahren I. Instanz, nicht aber das Insolvenzverfahren abgerechnet? Wenn ja, kannst Du das Insolvenzverfahren (Gegenstandswert € 2.312,10) noch gegenüber der RS eine 0,5 gem. Nr. 3320 VV RVG abrechnen.

So weit erst einmal klar?
Kitty
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#4

19.11.2010, 10:06

Sehe ich auch so und mache ich auch so, also rechnest du die Anmeldung zur Tabelle noch mit der RSV ab und kehrst an Mandanten ggf. unter Abzug der Hebegebühr aus.
schnatti

#5

19.11.2010, 10:08

eine etwaige Quotenzahlung kehren wir auch direkt an den mandanten aus


zur Abrechnung an die RSV:

wann wurde denn die forderungsanmeldung gemacht? Bin mir nicht ganz so sicher, aber ich denke, dass man seine gebühren nur innerhalb von 3 jahren seit auftragserledigung abrechnen kann.
TanjaM
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#6

19.11.2010, 10:10

Das stimmt wohl, aber wenn man es ganz genau nimmt, ist die Sache ja erst nach Zahlung der Quote erledigt, oder?
Lillymaus
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#7

19.11.2010, 10:33

@ Trynnchylld: Meiner erster Gedanke = dann müsste demnach doch an die RS auszukehren sein, da diese ja die Kosten bereits bezahlt hat, oder?

Aber wenn ich die anderen Meinungen lese bzw. höre, dann müsste der ausgezahlte Betrag erst einmal an den Mandanten gezahlt werden. Gibt es hier eine Stelle zum Nachlesen?

Die Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte am 15.7.2007, ich werde es mal versuchen, diese Tätigkeit noch bei RS abzurechnen, da meines Erachtens die Sache bis zur Ausschüttung der Quote noch nicht abgeschlossen ist bzw. war.

Also werden wir nun die 47 € an den Mandanten überweisen????? Oder ???
TanjaM
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#8

19.11.2010, 10:47

Beide ja. An Partei auszahlen und gegenüber RS abrechnen
Lillymaus
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#9

19.11.2010, 11:00

Gut, der Mandant bekommt das Geld was ausgekehrt und die RS eine Rechnung :thx

Gibt es denn auch eine Stelle zum Nachlesen ????

Denn gesetzlich ist es ja eigentlich so, dass erst auf die Kosten, Zinsen und dann auf die Hauptforderung. Daher dachte ich auch zuerst, dass dieser Betrag an die RS auszukehren sei, da diese ja die Kosten gezahlt hat.

Ich mehr ich drüber nachdenke, desto verwirrter werde ich :?
grommelie
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#10

19.11.2010, 12:38

Ich teile in ähnlichen Fällen, wenn beispielsweise mit einem Schuldner Ratenzahlungen vereinbart worden sind, der Rechtsschutz mit, dass ein erster Teilbetrag in Höhe von xxx eingegangen ist, der gemäß gesetzlicher Bestimmung zunächst auf die vorausgezahlten Kosten zu erstatten wäre. Ich bitte die RS dann um Mitteilung, ob so verfahren werden soll oder aber vorerst auf die Hauptforderung an den Versicherungsnehmer bezahlt werden soll.

Ich habe es bis jetzt nicht ein einziges Mal gehabt, dass die RS gesagt hat "erst wir, dann VN". Bislang durfte ich jeweils zuerst an den VN zahlen.
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