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Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:46
von YEAH00
Hallo, wir haben Klage erhoben, das Gericht hat darauf hin Verfahren gemäß § 495 a ZPO angeordnet.
Nach 2 - 3 Schriftsätzen unsererseits (also klägerseits) und beklagtenseits haben wir die Klage zurückgenommen.
Ein Termin hat nicht stattgefunden.
Kann aber aufgrundd der Anordnung gemäß § 495 a ZPO evtl. trotzdem die Terminsgebühr abgerechnet werden??? (wir rechnen mit der RS Vers. ab)

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:48
von Liesel
Um dieTerminsgebühr zu bekommen, muß eine Entscheidung nach § 495 a ergehen. Wenn ihr die Klage vorher zurückgenommen habt, gibts keine TG (es sei denn, es trifft eine andere Voraussetzung zu)

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:48
von jessi91
Also im Kommentar der ZPO steht bei 495 a dass eine Terminsgebühr anfällt in solchen Fällen...

Ich würds an deiner Stelle mal versuchen ... Streichen kannst du sie immer noch

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:51
von Liesel
jessi91 hat geschrieben:Also im Kommentar der ZPO steht bei 495 a dass eine Terminsgebühr anfällt in solchen Fällen...
Glaub ich nicht!

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:51
von grommelie
Nein, es ist keine Terminsgebühr entstanden, weil die Entscheidung nach § 495 a aufgrund der Klagerücknahme nicht ergangen ist. Ergo: wie Liesel

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 15:53
von Adora Belle
jessi91 hat geschrieben:Also im Kommentar der ZPO steht bei 495 a dass eine Terminsgebühr anfällt in solchen Fällen...
Aber doch nicht ohne Entscheidung in der Sache. Lies mal die Anmerkungen zu 3104. Und "ich würds einfach mal versuchen" halte ich für einen ganz schlechten Tipp. Man sollte sich schon zuerst mal sicher sein, richtig abzurechnen. Abgesehen von Streitfällen, die man so oder anders sehen kann.

Re: Terminsgebühr entstanden??

Verfasst: 17.11.2010, 17:37
von 13
Aus einem Kosten-Skript:

Voraussetzung für das Entstehen der TG u.a.:
... es ergeht gem. § 495a ZPO eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, für
die im ordentlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,