Beratungshilfe abgelehnt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
light
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#1

17.11.2010, 09:29

Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe ich bin hier richtig und ihr könnt mir helfen.

Die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe wurde vom Gericht abgelehnt. Kann man jetzt eine Kostennote an Mdt schicken in Höhe der Beratungshilfe, also 99,96 €?



Ganz liebe Grüße
Ernie

#2

17.11.2010, 09:30

Warum wurde BerH abgelehnt?
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Trynnchylld
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#3

17.11.2010, 09:32

Wenn das Gericht die B-Hilfe ablehnt, kannst du nach RVG gegen den Mandanten abrechnen, d.h. normale Geschäftsgebühr. Es sei denn, ihr wollt ihm weniger in Rechnung stellen. Es liegt ja an Euch, was ihr abrechnet, ggf. könnt ihr ja auch die Geschäftsgebühr geringer ansetzen.

War das deine Frage oder meintest du was anderes?
Lieber Gruß, Trynn

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light
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#4

17.11.2010, 09:33

Kann ich leider nicht sagen. Unser Mandant hat ne Rechnung von dem anderen Anwalt bekommen, der ihm zugesichert hatte, dass er die Kosten im Wege der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe abrechnen wird. Nachdem eine Ablehnung erfolgte, hat der Anwalt nunmehr die Kosten unserer Mandantschaft in Rehcnung gestellt.

Darf er das?
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Trynnchylld
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#5

17.11.2010, 09:35

Wie gesagt, Kostenschuldner ist der Mandant. Wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorliegen, wird er nicht drum rum kommen. Deswegen sollte immer vorher Beratungshilfe beantragt werden.

Das ist wie bei der RSV. Wenn der Mandant den Auftrag erteilt und der RA wird tätig, RSV erteilt keine Deckungszusage, bleibt es ja auch am Mandanten hängen.

Der Mandant kann höchstens versuchen selbst noch nachträglich Beratungshilfe bewilligt zu bekommen. Aus welchen Gründen wurde denn abgelehnt? Vielleicht müssen nur noch Belege nachgereicht werden?
Lieber Gruß, Trynn

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Ernie

#6

17.11.2010, 09:35

Wenn der andere Anwalt Euren jetztigen Mandanten vertreten / betreut / beraten hat, ist es legitim, bei Ablehnung BerH dem Mandanten eine Rechnung zukommen zu lassen.
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Adora Belle
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#7

17.11.2010, 10:14

Das sehe ich anders. Der RA muß bei Übernahme des Mandats prüfen, ob die BerH-Voraussetzungen vorliegen. Bei nachträglicher Antragstellung trägt er das Risiko, daß BerH evtl doch nicht bewilligt wird. Eine Abrechnung mit dem Mandanten ist dann ausgeschlossen, der hat schließlich ausdrücklich ein BerH-Mandat gewollt.
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lucy1510
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#8

17.11.2010, 11:15

@Adora Belle: Das höre ich aber zum ersten Mal. Meines Erachtens ist der Mandant i m m e r der Kostenschuldner, auch bei nachträglicher Beantragung von BerH. Hast Du eine Rechtsprechung? Das wäre ja interessant, aber ich halte es leider für unwahrscheinlich, dass das wirklich so ist.
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#9

17.11.2010, 11:28

Der Mandant ist ein Mandat auf Grundlage von Beratungshilfe eingegangen. Das Risiko, dass Beratungshilfe nachträglich nicht bewilligt wird, trägt nicht er, sondern der Anwalt*. Aus diesem Grund würde ich, wenn ich Anwalt wäre, immer vorher den Schein verlangen. Aus Gerichtssicht bin ich ebenfalls froh, wenn die Anträge selber persönlich gestellt werden, da das enormen nachträglich Ärger und Schreiberei spart und alle wissen woran sie sind.

*Feurich/Braun, BRAO, 4. Aufl. § 49a, Rn. 2, 10 m.w. N (hab ich gearde nicht vorliegen, müsste aber laut Kollege passen)
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lucy1510
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#10

17.11.2010, 12:11

Ach, vielen Dank. Wusste ich gar nicht. Aber wir vergeben sowieso erst immer Termine zur Beratung, wenn der Beratungshilfeschein vorliegt. Sonst nämlich nicht. Von der nachträglichen Beantragung sind wir ganz abgerückt. Machemer nich mehr.
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