PKH-Erstattung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#1

16.11.2010, 11:46

Hallo an Alle,

ich habe wieder mal eine etwas knifflige Sache und weiß nicht weiter:

Wir haben eine Mandantin als Antragsgegnerin in einer Umgangspflegschaftssache vertreten. Der zweite Antragsgegner - und Gesamtschuldner unserer Mandantin - war der geschiedene Ehemann unserer Mandantin, der ebenfalls anwaltlich vertreten wurde. Unserer Mandantin wurde ratenfreie VKH bewilligt. Dem AG zu 2. nicht. Es sind erhebliche GK durch eine Einholung eines SV-Gutachtens entstanden. Es erging am Ende des Verfahrens eine Kostenentscheidung, wonach die Kosten des Verfahrens und der GK gegeneinander aufgehoben wurden.

Der AG zu 2. wurde im weiteren Verlauf nach langem Hin und Her dazu verdonnert, die gesamten auf die AG zu 1. und 2. (also auch den auf unsere Mandantin) entfallenden GK zu zahlen. Nunmehr hat er ja einen Erstattungsanspruch gegen unsere Mandantin, den er auch geltend gemacht hat. Unsere Mandantin wiederum kann ja auf die bewilligte VKH zurückgreifen.

Ich habe jetzt einen Antrag auf Erstattung der von unserer Mandantin verlangten GK-Anteil bei der Staatskasse gestellt. Dort fragt man jetzt nach einer Anspruchsgrundlage.

Wie kann ich den von unserer Mandantin zu zahlenden GK-Anteil bei der Staatskasse geltend machen?

Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Vielen Dank schon mal
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#2

16.11.2010, 12:23

lucy151http://www.foreno.de/posting.php?mode=quote&f=4&p=10773670 hat geschrieben:Wir haben eine Mandantin als Antragsgegnerin in einer Umgangspflegschaftssache vertreten. Der zweite Antragsgegner - und Gesamtschuldner unserer Mandantin - war der geschiedene Ehemann unserer Mandantin, der ebenfalls anwaltlich vertreten wurde.
Das verstehe ich net ganz: Der Ehemann als Gesamtschuldner Eurer Mandantin? ??

Aber die VKH gilt ja nur für die eigenen Rechtsanwaltskosten. Unterliegt man im Prozess befreit die VKH ja nicht von der Kostenlast des Antragsgegners bzw. der obsiegenden Partei.

§ 123 Kostenerstattung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Vielleicht hilft dir aber § 28 FamGKG weiter?
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#3

16.11.2010, 13:14

Falsch ausgedrückt: Also der Ehemann und unsere Mandantin waren beide Antragsgegner in diesem Verfahren. Da die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, haben der Ehemann und auch die Mandantin ja ihre eigenen Anwaltskosten alleine zu tragen. Der Ehemann für sich und unsere Mandantin über die bewilligte VKH. Die Gerichtskosten werden aber geteilt, d.h. dass unsere Mandantin und ihr Mann jeweils 1/4 tragen müssen. Da der Ehemann aber die auf beide Antragsgegner entfallenden GK bereits zahlen musste, hat er ja einen Erstattungsanspruch gegenüber unserer Mandantin von 1/4. Diesen macht er jetzt auch geltend.

Da unsere Mandantin ja VKH für das gesamte Verfahren hat, habe ich diesen Anteil bei der Staatskasse geltend gemacht. Die sehen aber jetzt keine Anspruchsgrundlage. Aber die ist doch klar, oder? Gibt es dafür einen speziellen Antrag oder was soll ich jetzt tun? Ich hab dem Gericht gegenüber noch mal auf ein ablehnendes Schreiben erwidert. Aber was ist, wenn die das ganz ablehnen? Was wäre der nächste Schritt?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Benutzeravatar
Trynnchylld
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 547
Registriert: 29.03.2010, 10:04
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA Win 2000

#4

16.11.2010, 14:18

Naja, ich denke mal nicht, dass hier die PKH-Bewilligung greift, weil wegen § 123 ja nicht die Kosten mit umfasst sind, wenn man unterliegt... Und die nun geltend gemachten Kosten fallen ja in den Bereich.
Lieber Gruß, Trynn

______________________________

- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -

Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#5

16.11.2010, 14:42

Aber § 123 besagt doch nur, dass die Kosten der Gegenseite nicht von der PKH umfasst sind. Gerichtskosten sind doch von der PKH umfasst, s. § 122.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

16.11.2010, 15:00

lucy1510 hat geschrieben:Der AG zu 2. wurde im weiteren Verlauf nach langem Hin und Her dazu verdonnert, die gesamten auf die AG zu 1. und 2. (also auch den auf unsere Mandantin) entfallenden GK zu zahlen.
Wenn das stimmt, dann hat er keinen Anspruch gegen Eure Mandantin.
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#7

16.11.2010, 15:52

Ja das stimmt. Der AG zu 2. hat sich sehr gewehrt, aber das Gericht hat es dennoch beschlossen (warum auch immer). Der versucht natürlich jetzt durch seinen Anwalt, die hälftigen Kosten von unserer Mandantin zurückzubekommen. Einen Erstattungsanspruch hat er ja meines Erachtens. Aber wie kriegen wir jetzt das Geld von der Staatskasse?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#8

16.11.2010, 16:19

Warum sollte er den haben, wenn ihm die Kosten auferlegt wurden? Eure Mandantin hat keine Veranlassung, etwas an ihn zu zahlen, wie sie auch keinen Anspruch gegen die Staatskasse hat, weil sie dorthin nichts gezahlt hat.
Benutzeravatar
lucy1510
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1039
Registriert: 16.05.2009, 20:42
Wohnort: Stolberg

#9

16.11.2010, 16:48

Meinst Du wirklich? Du könntest Recht haben und der Verfahrensbevollmächtigte des AG zu 2. versucht es nur mal. Auf die Idee bin ich ja noch gar nicht gekommen. Muss ich doch mal mit meinem Chef bereden. Würdest Du es darauf ankommen lassen?
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14402
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#10

16.11.2010, 17:32

Also es gibt eine Kostenentscheidung des Gerichts. An die würde ich mich knallhart halten. Das Gericht hätte ja auch Gesamtschuldnerschaft annehmen können. In dem Fall hätte der AG zu 2. bezahlt und dann auch einen Anspruch auf Ausgleich im Innenverhältnis.
Antworten