Unterhaltsabänderungsverfahren mit Vergleichsmehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Trynnchylld
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#11

16.11.2010, 09:53

Es sind schon beides Unterhaltssachen, aber hier musst du dir das bildlich vorstellen: Anhängig ist die Spanne X bis 0, verglichen ist aber eine andere Spanne nämlich mit Rückständen, da ja alle Ansprüche abgegolten sind. Die Rückstände sind ja im Abänderungsantrag nicht enthalten.
Lieber Gruß, Trynn

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esther38
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#12

16.11.2010, 09:54

@ Lucy: Steht das irgendwo? Mein Chef will immer alles schwarz auf weiß. Ich wüsste auch nicht, warum es verschiedene Dinge sein sollten, aber ich finde leider kein Beispiel für eine Abrechnung dieser Art, in der es eben NUR um Unterhalt geht...
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Trynnchylld
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#13

16.11.2010, 09:57

s.o.
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#14

16.11.2010, 10:07

@ Lucy: Ich wüsste auch nicht, dass es sich um 2 verschiedene Angelegenheiten handeln müsste, sondern eben nur um einen MEHRwert. Aber mein Chef meint das anscheinend und ich finde eben nix, wo steht, dass es auch wenn es sich bei beiden Beträgen um Unterhalt handelt, die Verfahrensdifferenzgebühr abgerechnet werden kann.... Und er will ja immer alles schwarz auf weiß sehen... :evil:
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lucy1510
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#15

16.11.2010, 10:15

Habt Ihr Enders RVG für Anfänger? Dort steht zwar nicht wortwörtlich, dass der Mehrwert aus verschiedenen Angelegenheiten resultieren muss oder nicht, aber das Beispiel 955 ist ein Anhaltspunkt dafür. Dort werden zunächst geringere Ansprüche eingeklagt, um die Kosten gering zu halten, Verhandlungen geführt und letztendlich ein Vergleich geschlossen, in dem alle - also auch die noch nicht eingeklagten Ansprüche aus gleichem Rechtsgrund - mitverglichen werden.

Wenn Ihr das Buch habt, zeig es ihm mal. Der Anspruchsgrund spielt eine sekundäre Rolle, wichtig ist, ob es sich um rechtshängige oder nicht rechtshängige Ansprüche handelt.

Werden allerdings in einem Vergleich Ansprüche mitverglichen, die zwar in diesem Verfahren nicht anhängig sind, aber Gegenstand eines anderen Zivilverfahrens sind, entsteht die EG nach 1003 in Höhe von 1,0. Vielleicht mein Dein Chef das?
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#16

16.11.2010, 10:28

welche Auflage hast du? Ich hab hier die 13. und 14., da stehen unter 955 leider andere Fälle...
Aber trotzdem danke, ich sehe, ich lag mit meiner Berechnung nicht falsch, also werde ich mal sehen, was Chefe dazu sagt....
Ich werd mein Glück versuchen... :thx
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lucy1510
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#17

16.11.2010, 10:34

Nein, ich habe leider nur die 12. Auflage.
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Trynnchylld
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#18

16.11.2010, 12:47

Eben. Maßgeblich ist, dass es sich um "in diesem Verfahren nicht anhängige Ansprüche" handelt. D.h. es ist darauf abzustellen, was in der Antrags-/Klageschrift steht und was letztendlich im Vergleich steht. Das ergibt sich aus der Anmerkung zu 3101 etc.
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