Unterhaltsabänderungsverfahren mit Vergleichsmehrwert

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
esther38
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#1

15.11.2010, 20:52

Hallo an alle hilfsbereiten Leutchen hier!
Bin grad etwas verwirrt. Habe ein Unterhaltsabänderungsverfahren. Gegenstandswert 3000 + Vergleichsmehrwert 2000

Wollte nun die Abrechnung so machen:
VG 1,3 aus 3000
VG 0,8 aus 2000
TG 1,2 aus 5000
EG 1,0 aus 3000
EG 1,5 aus 2000

Nun meint mein Chef, da auch der Mehrwert des Vergleiches nur Unterhalt betrifft (wie ja auch der rechtshängige Teil), wollte er die Verfahrensdifferenzgebühr und die TG nach dem höheren Wert nicht nehmen. Er meint, die Verf.differenzgeb. sei für ihn nur nachvollziehbar, wenn es sich um verschiedene Dinge handeln würde, meinetwegen Unterhalt ist rechtshängig und es wird - was weiß ich - ein Betrag für einen Urlaub oder so mit verglichen, der eben nicht anhängig ist. Er wollte so abrechnen:

VG 1,3 aus 3000
TG 1,2 aus 3000
EG 1,0 aus 5000

Das kann doch nicht richtig sein, oder?
Aber wenn - wie ich doch hoffe - meine Abrechnung richtig ist, wie soll ich ihm das erklären? :( Bin grad völlig ratlos.

Vielen Dank für Eure Antworten!
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Trynnchylld
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#2

16.11.2010, 08:32

Hi,

Du hast zwar zu den Gebühren genug geschrieben, aber zur Sache selbst fehlt leider genaueres...

Man müsste genauer wissen, welche Sachen in der Hauptsache geltend gemacht bzw. letztendlich verglichen wurden, damit man beurteilen kann, woran das Missverständnis hängt.

Sorry, aber bitte mehr Infos!
Lieber Gruß, Trynn

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lucy1510
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#3

16.11.2010, 08:56

Steht denn im Vergleichsprotokoll der SW ausdrücklich für einen Mehrwert drin?
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#4

16.11.2010, 09:04

Hallo!
Also, wir hatten beantragt, einen Vergleich abzuändern, in dem der Unterhalt anerkannt war und festzustellen, dass unser Mandant nicht mehr zur Zahlung verpflichtet ist. Wert hierfür: 3000.
Das "alte Verfahren", in dem der angefochtene Vergleich damals geschlossen wurde, hat hiermit sonst ja gar nichts mehr zu tun.
Im Protokoll steht dann: Geschäftswert wird auf 3000 festgesetzt, die Vereinbarung hat einen Mehrwert von 2000 €.

Vielen Dank für Eure Bemühungen!!! :roll:
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#5

16.11.2010, 09:12

Und zu was habt ihr Euch verglichen?
Lieber Gruß, Trynn

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#6

16.11.2010, 09:28

... dass unser Mandant nun noch eine Einmalzahlung von 4000 € leistet und dann alle Ansprüche erledigt sind...

:?
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#7

16.11.2010, 09:36

Ich kann nicht ersehen, woraus hier der Mehrwert resultiert. Mit diesem Mehrwert ist aber Deine Ursprungskostenrechnung richtig. Nur der Abgleich fehlt noch, habe jetzt auf die Schnelle nicht gerechnet, ob eine Kürzung entsteht.
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#8

16.11.2010, 09:41

Ok, also: Ich kann mir nur so erklären, dass das Gericht auf einen Vergleichsmehrwert kommt:

Anhängig ist die Abänderung des laufenden Unterhaltes. Euer Mandant ist verpflichtet, einen Betrag X an Unterhalt zu bezahlen, ihr beantragt Abänderung auf EUR 0. Anhängig ist demnach die Spanne 0 bis X.

Ihr habt Euch nun verglichen und der Vergleich besagt, dass damit alle Ansprüche (meine Vermutung also auch Rückstände) abgegolten sind. Da die Unterhaltsrückstände im Antrag nicht enthalten waren, dieser richtet sich ja nur gegen den laufenden Unterhalt bei Abänderung, sind hiernach nicht anhängige Ansprüche enthalten und damit müsste deine Abrechnungsvariante richtig sein.
Lieber Gruß, Trynn

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#9

16.11.2010, 09:46

Ok, dass noch der Abgleich rein kommt, is ja klar. Aber ihr seid also auch der Meinung, dass es nicht darauf ankommt, ob es sowohl bei dem Verfahrenswert als auch bei dem Mehrwert um Unterhalt geht und nicht um zwei "verschiedene" Ansprüche, so wie mein Chef das meint...
Und wenn das Gericht einen Mehrwert festsetzt, kann ich diesen ja schließlich auch abrechnen....
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#10

16.11.2010, 09:51

Beim Vergleichsmehrwert muss es sich nicht um verschiedene Angelegenheiten handeln.
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