Hallo @ all,
folgendes Problem:
Klageverfahren vor dem LG. Klägerin wird PKH bewilligt. Es wird ein Vergleich geschlossen. Kostenquotelung: von den Kosten des Rechtsstreit trägt die Klägerin 38%, der Beklagte 62%. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Ich habe für die Klägerin die Gesamtkosten, also einschließlich der VV 1001 RVG, bei der Staatskasse angemeldet; Zahlung ist in voller Höhe erfolgt.
Aus dem KfB, indem ja die Kosten des Vergleichs nicht enthalten waren, hat der Beklagte noch einen Betrag X gezahlt.
Frage 1: Wie verbuche ich den Zahlungseingang?
Frage 2: Wem steht die Zahlung zu?
Vielen Dank für Eure Mühe
Moon Unit
Kostenausgleichung
- Trynnchylld
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Ich versuche mal zu folgen:
Du hast alle bei Euch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat? Und dann lief parallel die Kostenfestsetzung, in der auch die der Staatskasse in Rechnung gestellten Gebühren zumindest teilweise enthalten sind, auf die der Gegner auch bereits gezahlt hat?
Wieso Aussöhnungsgebühr?
Falls ich den Sachverhalt oben richtig verstanden habe, würde ich sagen, dass die Zahlung auf den KFB an die Staatskasse zu erstatten ist, da diese ja bereits mit den vollen Kosten in Vorlage getreten ist.
Du hast alle bei Euch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat? Und dann lief parallel die Kostenfestsetzung, in der auch die der Staatskasse in Rechnung gestellten Gebühren zumindest teilweise enthalten sind, auf die der Gegner auch bereits gezahlt hat?
Wieso Aussöhnungsgebühr?
Falls ich den Sachverhalt oben richtig verstanden habe, würde ich sagen, dass die Zahlung auf den KFB an die Staatskasse zu erstatten ist, da diese ja bereits mit den vollen Kosten in Vorlage getreten ist.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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- Moon Unit
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Hallo,
Der KfB sah so aus:
- Kosten Klägerin 1.139,43 EUR
- Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Kosten gesamt 2.278,86 EUR
- davon trägt Klägerin 38% = 865,97 EUR
- abzgl eig. Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Erstattungsanspruch Klägerin 273,46 EUR
Schöne Grüße
Moon Unit
Ich habe die vollen Gebühren nach PKH-Berechnung gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat.Trynnchylld hat geschrieben:Du hast alle bei Euch entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse abgerechnet, die auch gezahlt hat?
Richtig; nur eben hier die Gebühren ohne die PKH-Deckelung.Trynnchylld hat geschrieben:Und dann lief parallel die Kostenfestsetzung, in der auch die der Staatskasse in Rechnung gestellten Gebühren zumindest teilweise enthalten sind, auf die der Gegner auch bereits gezahlt hat?
Sorry, meinte natürlich VV 1003Trynnchylld hat geschrieben:Wieso Aussöhnungsgebühr?
Also, die ungedeckelten und festsetzungsfähigen Gebühren betrugen 1.139,43 EUR, die aufgrund der PKH gedeckelten Gebühren 708,05 EUR.Trynnchylld hat geschrieben:Falls ich den Sachverhalt oben richtig verstanden habe, würde ich sagen, dass die Zahlung auf den KFB an die Staatskasse zu erstatten ist, da diese ja bereits mit den vollen Kosten in Vorlage getreten ist.
Der KfB sah so aus:
- Kosten Klägerin 1.139,43 EUR
- Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Kosten gesamt 2.278,86 EUR
- davon trägt Klägerin 38% = 865,97 EUR
- abzgl eig. Kosten Beklagter 1.139,43 EUR
- Erstattungsanspruch Klägerin 273,46 EUR
Schöne Grüße
Moon Unit
Wo wir Deutsche hindenken, wächst kein Gras mehr
Da der Anwalt einen eigenen Anspruch gegen die Gegenseite auf die "normalen" Gebühren hat, § 126 I ZPO, steht ihm m.E. auch die Zahlung der Gegenseite als Honorar zu, solange durch die Summe aus PKH-Geb. + 126er Gebühren keine Überzahlung eingetreten ist.
Die ist, denke ich, wie folgt zu ermitteln:
Gebührenanspruch: 1.139,46 = max.
Denn dieser Anspruch ist durch die PKH-Bewilligung nicht weggefallen sondern nur gegenüber der Partei nicht durchsetzbar, § 122 I 3 ZPO.
708,05 (PKH) + 273,46 (lt. KFB) = 981,51
ergo keine Überzahlung
Du buchst beide Zahlungen als Einnahme, wie gehabt.
Lediglich wenn die Klägerin PKH-Raten zahlen muss, dann muss im Rahmen der weiteren Vergütung (§ 50 RVG) der nunmehr bereits vom Gegener eingezogene Betrag als sonstige Zahlung abgesetzt werden.
Die ist, denke ich, wie folgt zu ermitteln:
Gebührenanspruch: 1.139,46 = max.
Denn dieser Anspruch ist durch die PKH-Bewilligung nicht weggefallen sondern nur gegenüber der Partei nicht durchsetzbar, § 122 I 3 ZPO.
708,05 (PKH) + 273,46 (lt. KFB) = 981,51
ergo keine Überzahlung
Du buchst beide Zahlungen als Einnahme, wie gehabt.
Lediglich wenn die Klägerin PKH-Raten zahlen muss, dann muss im Rahmen der weiteren Vergütung (§ 50 RVG) der nunmehr bereits vom Gegener eingezogene Betrag als sonstige Zahlung abgesetzt werden.
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- Moon Unit
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Hallo Elfeo,
Danke
So etwa hatte ich mir das auch gedacht, ohne das so auf den Punkt bringen zu können ...
Schöne Grüße
Moon Unit
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So etwa hatte ich mir das auch gedacht, ohne das so auf den Punkt bringen zu können ...
Schöne Grüße
Moon Unit
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Ich hätte auch eine Frage zum Thema "Kosten des Vergleichs":
Wir haben auch einen Vergleich geschlossen mit Kostenquotelung. Zusätzlich steht hier auch, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Kann ich dann die Einigungsgebühr nicht in den Kostenausgleichungsantrag mit reinnehmen? Hatte sowas noch nicht.
Wir haben auch einen Vergleich geschlossen mit Kostenquotelung. Zusätzlich steht hier auch, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden.
Kann ich dann die Einigungsgebühr nicht in den Kostenausgleichungsantrag mit reinnehmen? Hatte sowas noch nicht.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Genau so ist es. Wenn die Kosten des Vergleiches gegeneinander aufgehoben werden, kannst du die EG nicht mit geltend machen im KAA.
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(UNHEILIG)
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