Hallo! Wir sind in einer äußerst komische Situation geraten - ich hoffe, ihr könnt mir dabei helfen...Wir hatten einen MA im arbeitsrechtlichen Streit vertreten. Wir hatten Klage eingereicht und das Arbeitsgericht hatte einen förmlichen Streitwertbeschluß nach Beendigung des Verfahrens erlassen. Die RSV des MA zahlte nach ihrem "eigenen Streitwert" und wir haben ihr deswegen den förmlichen Streitwertbeschluß übersandt. Dort geht das Arbeitsgericht für die Kündigung von drei Bruttogehältern aus. Die RSV will aufgrund der kurzen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von einem Gehalt ausgehen. Sie schreibt uns folgendes:
...Wir möchten Sie daher bitten, gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde einzulegen. Hierfür gewähren wir Rechtsschutz im Rahmen der ARB 09".
Die von uns in Rechnung gestellten Kosten hat die RSV nicht vollständig gezahlt.
Meine Frage ist: sind wir verpflichtet, diese Beschwerde einzulegen?
Wir vertreten eigentlich eine andere Auffassung...aber würden wir im Falle, dass wir die BEschwerde nicht einlegen unserem (Ex-)MA irgendwie schaden? Ist er verpflichtet, diese Beschwerde einzulegen? Und was könnten wir, wenn wir uns dafür entscheiden, gegen den Streitwertbeschluß abrechnen? Und aus welchem Streitwert dann? Fragen über Fragen...
RSV will dass wir gg Streitwertbeschluß vorgehen
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 547
- Registriert: 29.03.2010, 10:04
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA Win 2000
Hi Hi,
kann dir leider net sagen, ob ihr verpflichtet seid, die Beschwerde einzulegen. Eurem Mandanten würde insoweit das Nichteinlegen schaden, als dass er die Differenz Eurer Rechnung, die die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt hat, selbst bezahlen muss.
Andererseits gewährt Euch die Rechtsschutzversicherung ja Deckungszusage für das Beschwerdeverfahren. Hierfür könntet ihr dann die Beschwerdeverfahrensgebühr abrechnen. Bei Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse musst du für die Ermittlung des Gegenstandswertes eine Vergleichsrechnung anstellen und zwar einmal musst die die Gebühren berechnen, die aus dem festgesetzten Streitwert entstehen (habt Ihr ja durch Eure Rechnung schon gemacht) und zum Anderen musst du die Gebühren berechnen, die aus dem angestrebten Streitwert entstehen würden. Die Differenz dieser beiden Berechnungen ergibt dann deinen Streitwert für die Beschwerde (das ist dann das entstehende Kostenrisiko und der Beschwerde als Wert zugrunde zu legen).
Ich denke mal, es liegt nun an Euch zu entscheiden, ob ihr der RSV folgt oder nicht. Im Zweifel wird die Rechtsschutzversicherung auf ihrem Standpunkt bestehen bleiben und der Mandant muss die Differenzen aus eigener Tasche bezahlen.
kann dir leider net sagen, ob ihr verpflichtet seid, die Beschwerde einzulegen. Eurem Mandanten würde insoweit das Nichteinlegen schaden, als dass er die Differenz Eurer Rechnung, die die Rechtsschutzversicherung nicht bezahlt hat, selbst bezahlen muss.
Andererseits gewährt Euch die Rechtsschutzversicherung ja Deckungszusage für das Beschwerdeverfahren. Hierfür könntet ihr dann die Beschwerdeverfahrensgebühr abrechnen. Bei Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse musst du für die Ermittlung des Gegenstandswertes eine Vergleichsrechnung anstellen und zwar einmal musst die die Gebühren berechnen, die aus dem festgesetzten Streitwert entstehen (habt Ihr ja durch Eure Rechnung schon gemacht) und zum Anderen musst du die Gebühren berechnen, die aus dem angestrebten Streitwert entstehen würden. Die Differenz dieser beiden Berechnungen ergibt dann deinen Streitwert für die Beschwerde (das ist dann das entstehende Kostenrisiko und der Beschwerde als Wert zugrunde zu legen).
Ich denke mal, es liegt nun an Euch zu entscheiden, ob ihr der RSV folgt oder nicht. Im Zweifel wird die Rechtsschutzversicherung auf ihrem Standpunkt bestehen bleiben und der Mandant muss die Differenzen aus eigener Tasche bezahlen.
Lieber Gruß, Trynn
______________________________
- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
______________________________
- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
und wie würde die Sache aussehen, wenn wir das MAndat niedergelegt (gegenüber dem MA) haben? Können wir dann diese Beschwerde einlegen?
Der Streitwert dürfte dann ja ziemlich gering sein...ich hab irgendwo gelesen, dass der Streitwert des ursprünglichen Streitwertbeschlußes als Gegenstandswert der BEschwerde gilt, weil dieser in Frage gestellt wird - ist diese Auffassung falsch?
Der Streitwert dürfte dann ja ziemlich gering sein...ich hab irgendwo gelesen, dass der Streitwert des ursprünglichen Streitwertbeschlußes als Gegenstandswert der BEschwerde gilt, weil dieser in Frage gestellt wird - ist diese Auffassung falsch?
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 547
- Registriert: 29.03.2010, 10:04
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA Win 2000
Wie gesagt, bei der Streitwertbeschwerde ist das Kostenrisiko maßgeblich. Der Streitwert ist ja maßgeblich für die Bestimmung der Gebühren bzw. deren Höhe. Ändert sich der Streitwert, ändert sich damit ja auch das Kostenrisiko, so dass dieses m.E. für die Beschwerde maßgeblich ist. Berechnung s.o.
Wenn ihr das Mandat niedergelegt habt, denke ich mal, könnt ihr die Beschwerde tatsächlich nicht machen, denn die RSV ist ja nur im Innenverhältnis relevant. Vor Gericht würdet ihr ja weiterhin den Mandanten vertreten. Ggf. müsste hierfür dann ein neues Mandat erteilt werden.
Ruf doch einfach mal bei der RSV an und erklär denen die Situation. Ggf. kannst du mit denen dann so das weitere Vorgehen absprechen.
Wenn ihr das Mandat niedergelegt habt, denke ich mal, könnt ihr die Beschwerde tatsächlich nicht machen, denn die RSV ist ja nur im Innenverhältnis relevant. Vor Gericht würdet ihr ja weiterhin den Mandanten vertreten. Ggf. müsste hierfür dann ein neues Mandat erteilt werden.
Ruf doch einfach mal bei der RSV an und erklär denen die Situation. Ggf. kannst du mit denen dann so das weitere Vorgehen absprechen.
Lieber Gruß, Trynn
______________________________
- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
______________________________
- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
Der Anwalt kann den Streitwert aus eigenem Recht festsetzen lassen, § 33 II RVG. Wegen des eigenen natürlichen Interesses aus dem Mandatsvertrag kann er hier auch gegen den Willen des Mandanten handeln. Deshalb kann weder der Mandant noch die RSV den Anwalt anweisen, die Beschwerde einzulegen.
Der Mandant könnte allerdings den Versicherungsschutz verlieren, wenn er gegen einen tatsächlich falschen Beschluss nicht vorgeht. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall, § 42 III GKG unterscheidet nicht nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Und ich denke diese Vorschrift ist auch auf das zukünftige Interesse des Arbeitnehmers auf erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet, so dass eine Streitwertverringerung nur in Betracht käme, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nur noch weniger als drei Monate angedauert hätte.
Beschwerde nach § 33 III RVG, wenn die Beschwer über 200,- € liegt. Kosten fallen nach § 33 IX RVG nicht an, Kosten werden auch nicht erstattet.
Der Mandant könnte allerdings den Versicherungsschutz verlieren, wenn er gegen einen tatsächlich falschen Beschluss nicht vorgeht. Das ist vorliegend allerdings nicht der Fall, § 42 III GKG unterscheidet nicht nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Und ich denke diese Vorschrift ist auch auf das zukünftige Interesse des Arbeitnehmers auf erhalt des Arbeitsplatzes ausgerichtet, so dass eine Streitwertverringerung nur in Betracht käme, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung nur noch weniger als drei Monate angedauert hätte.
Beschwerde nach § 33 III RVG, wenn die Beschwer über 200,- € liegt. Kosten fallen nach § 33 IX RVG nicht an, Kosten werden auch nicht erstattet.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 154
- Registriert: 27.08.2009, 12:30
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: NRW
Na, da hat sich ja mal wieder eine RSV was besonderes einfallen lassen. Vielleicht hilft dir folgender Beschluss weiter: Landesarbeitsgericht München vom 23.10.2009, 7 Ta 309/09 einfach mal googeln, das müsstest du dann direkt finden. In dem Beschluss selbst wäre unter II. Absatz 3 für dich Interessant. Hier wird ausgeführt, dass gem. §33 Abs. 3 RVG nur ein RA, sein Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner oder die Staatskasse die Möglichkeit hat, gegen den Gegenstandswertbeschluss vorzugehen. Vielleicht kommt ihr ja so um die Sache drumherum.
Liebe Grüße
finchen
Liebe Grüße
finchen