Hi,
ich bräuchte mal Eure Hilfe. Stehe total aufm Schlauch! Und für euch ist es bestimmt ganz einfach.
Könnt Ihr mir sagen, ab welchem Zeitpunkt
1. die Verfahrensgebühr für den RA entsteht, also der Prozeßauftrag als erteilt gilt? für den Beklagten-RA z.B. bereits mit Durchprüfung der klageschrift?
2. wann sich die VG gem Nr. 3101 RVG auf 0,8 verringert? WElche Fälle sind da gemeint?
Danke Euch!
Fragen zur Verfahrensgebühr
- Trynnchylld
- Kennt alle Akten auswendig
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- Registriert: 29.03.2010, 10:04
- Beruf: Rechtsfachwirtin
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Hi,
also zu 1: Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Prozessauftrag. Endet der Auftrag, bevor der Anwalt eine Tätigkeit im Verfahren selbst entfaltet, d.h. Sachanträge etc. stellt, reduziert sich die Verfahrensgebühr von 1,3 (3100) auf 0,8 (3101).
zu 2: Ist eigentlich auch schon der der Antwort zu 1 enthalten, ergibt sich aber auch aus den Anmerkungen zu 3101:
1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
also zu 1: Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Prozessauftrag. Endet der Auftrag, bevor der Anwalt eine Tätigkeit im Verfahren selbst entfaltet, d.h. Sachanträge etc. stellt, reduziert sich die Verfahrensgebühr von 1,3 (3100) auf 0,8 (3101).
zu 2: Ist eigentlich auch schon der der Antwort zu 1 enthalten, ergibt sich aber auch aus den Anmerkungen zu 3101:
1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung über solche Ansprüche geführt werden, oder
3. soweit in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Familiensachen, in Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes und in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
Lieber Gruß, Trynn
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- Wer Rehctschreibfehler findet, darf sie behalten. -
Der Klügere gibt nach - Eine traurige Wahrheit: sie begründet die Weltherrschaft der Dummen. Haltet die Welt an - ich möchte aussteigen!
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super, dank Dir!
Aber was bedeutet "Sachanträge genau", z.b. wenn mein RA einen Vergleich abschließt, hat er dann einen SAchantrag gestellt?
Und wenn er z.B. den Ansprcuh anerkennt oder sowas...? Verstehe das irgendie nicht:-(
Und wann gilt der Prozeßauftrag als erteilt? Ab Unterzeichnung der Vollmacht oder erst, wenn tatsächlich die Entscheidung getroffen wurde, Ja, wir klagen oder Ja, wir beantragen Klageabweisung...
Alles so schwierig...
Aber was bedeutet "Sachanträge genau", z.b. wenn mein RA einen Vergleich abschließt, hat er dann einen SAchantrag gestellt?
Und wenn er z.B. den Ansprcuh anerkennt oder sowas...? Verstehe das irgendie nicht:-(
Und wann gilt der Prozeßauftrag als erteilt? Ab Unterzeichnung der Vollmacht oder erst, wenn tatsächlich die Entscheidung getroffen wurde, Ja, wir klagen oder Ja, wir beantragen Klageabweisung...
Alles so schwierig...
- Trynnchylld
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Mit Sachantrag wird ein Antrag einer Partei in einem Prozess bezeichnet, der sich auf den Inhalt der Entscheidung bezieht.
Beispiele: Klageanträge, Klagerücknahme und Erledigungserklärungen.
Zum Prozessauftrag kommt es wirklich darauf an, wann die Entscheidung bzw. die Weisung der Partei erteilt wurde. Das ist in der Praxis oft schwierig, gerade für die Sekretariate, die an solchen Besprechungen und Telefonaten ja nicht teilnehmen, zu entscheiden. Im Zweifel muss der Chef gefragt werden, ob der Auftrag zur Klageerhebung etc. bereits erteilt wurde.
Wurde in der ersten Besprechung vom Mandanten bereits gefordert, dass geklagt werden soll und der RA schreibt den Gegner zunächst nochmals vorgerichtlich an und fordert zur Zahlung auf und der Gegner zahlt daraufhin ist genau genommen nicht die Geschäftsgebühr entstanden, sondern die 0,8 Verfahrensgebühr der vorzeitigen Beendigung, denn der Mandant hatte ja bereits in der ersten Besprechung gesagt, dass geklagt werden soll. Dies wird in der Praxis dann oft nicht so gehandhabt, da ja die Geschäftsgebühr mit 1,3 mehr einbringt, als die reduzierte Verfahrensgebühr. Aber richtig wäre wie gesagt, die reduzierte Verfahrensgebühr.
Beispiele: Klageanträge, Klagerücknahme und Erledigungserklärungen.
Zum Prozessauftrag kommt es wirklich darauf an, wann die Entscheidung bzw. die Weisung der Partei erteilt wurde. Das ist in der Praxis oft schwierig, gerade für die Sekretariate, die an solchen Besprechungen und Telefonaten ja nicht teilnehmen, zu entscheiden. Im Zweifel muss der Chef gefragt werden, ob der Auftrag zur Klageerhebung etc. bereits erteilt wurde.
Wurde in der ersten Besprechung vom Mandanten bereits gefordert, dass geklagt werden soll und der RA schreibt den Gegner zunächst nochmals vorgerichtlich an und fordert zur Zahlung auf und der Gegner zahlt daraufhin ist genau genommen nicht die Geschäftsgebühr entstanden, sondern die 0,8 Verfahrensgebühr der vorzeitigen Beendigung, denn der Mandant hatte ja bereits in der ersten Besprechung gesagt, dass geklagt werden soll. Dies wird in der Praxis dann oft nicht so gehandhabt, da ja die Geschäftsgebühr mit 1,3 mehr einbringt, als die reduzierte Verfahrensgebühr. Aber richtig wäre wie gesagt, die reduzierte Verfahrensgebühr.
Lieber Gruß, Trynn
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Hinsichtlich der Frage der Geschäftsgeb. vs. Verfahrensgeb. kann man sich in der Regel mit der Auslegung der Erklärungen des Mandanten behelfen. Was hätte der vernünftige rechtskundige Mandant gewollt. Doch wohl in aller Regel, dass zunächst versucht wird, außergerichtich vorzugehen. Ein gleichwohl bereits erteilter Prozessauftrag wird dann wohl unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden sein, dass die außergerichtlichen Bemühungen nicht zum Erfolg führen. Argumente hierfür könnten sein: 1. Es geht schneller, 2. es ist zunächst billiger und 3. das Risiko der Kostenfolge der nicht veranlassten Klageerhebung beim sofortigen Anerkenntnis.
Und eine Weisung, im Rahmen eines bereits erteilten Prozessauftrags zunächst außergerichtlich bspw. zu mahnen um Gebühren zu sparen, wäre ohnehin widersprüchliches Verhalten und damit nach § 242 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ohne wirksame Weisung wieder Auslegung.
Und eine Weisung, im Rahmen eines bereits erteilten Prozessauftrags zunächst außergerichtlich bspw. zu mahnen um Gebühren zu sparen, wäre ohnehin widersprüchliches Verhalten und damit nach § 242 i.V.m. § 134 BGB nichtig. Ohne wirksame Weisung wieder Auslegung.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.