Einigungsgebühr in der Zwangsvollstreckung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Baffi
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#1

10.11.2010, 14:59

Hallo alle zusammen,

wir haben hier ein Abrechnungsproblem.

Ausgangspunkt ist eine vor ca. 5 Jahren eingetragene Zwangssicherungshypothek.

Zwischenzeitlich hat sich der Schuldner gemeldet will diese mit einem Betrag x auslösen.

Diesen Betrag x hat mein Chef jetzt den Auftrag treuhänderisch zu verwalten.

M.E. ist hier entstanden:

Eine Gebühr 3309 und eine 1,0 Einigungsgebühr da durch Zwangssicherungshypothek anhängig ??

Mit dem Treuhandauftrag ist da jetzt noch eine gesonderte Gebühre gem. VV 2300 entstanden?

Kann hier jemand helfen??

LG Baffi
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Badeschlappe26
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#2

10.11.2010, 17:16

Wenn Betrag x nicht der volle Forderungsbetrag ist, sondern da tatsächlich eine Einigung war, dann gehe ich mit mit 1,0 Eingigungsgebühr (da anhängig). Streitwert dürfte allerdings lediglich 1/5 bis 1/6 des Forderungsbetrag sein, da ihr ja eine Einigung aufgrund eines bereits vorliegenden vollstreckbaren Titels abschließt. (<a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt 1/6).

Was du für den Treuhandauftrag bekommst, weiß ich allerdings nicht - warum soll das denn treuhänderisch verwaltet werden?!
Es grüßt

die Schlappe
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Baffi
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#3

12.11.2010, 09:45

Danke erst mal.

Warum mein Chef den anschließenden Treuhandauftrag erhalten hat, weiß ich nicht.
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Elfeo
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#4

12.11.2010, 12:01

Wenn die treuhänderische Verwaltung nicht über das "Lagern" auf einem Anderkonto hinausgeht, ist es m.E. ein Fall der Hebegebühr, Nr. 1009 VV.
Arbeite seit fünf Jahren sehr zufrieden mit der Ol§Ro - Freeware.
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