Terminsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
tine001
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#1

01.11.2010, 12:27

Hallo,

wenn wir als RA eine Ehescheidungssache haben, der Gerichtsort aber zu weit weg ist und wir für den Mandanten die Anhörung am hiesigen Gericht beantragen, die bewilligt wird und wir an der Anhörung mit dran teil nehmen, bekomm ich die 1,2 TG trotzdem oder?
Kann mir vielleicht auch jemand nen Hinweis geben, wo ich dies schriftlich finde? Kommentierung oder Buch etc.....?

LG Tine
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Adora Belle
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#2

01.11.2010, 12:35

Ich würde das aus dem Gesetz entnehmen, Vorbemerkung 3 Abs. 3 - Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Ob die Anhörung nun Verhandlung oder Beweisaufnahme ist, laß ich mal dahingestellt.
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skugga
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#3

01.11.2010, 12:56

Adora Belle hat geschrieben:Ich würde das aus dem Gesetz entnehmen, Vorbemerkung 3 Abs. 3 - Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Ob die Anhörung nun Verhandlung oder Beweisaufnahme ist, laß ich mal dahingestellt.
Is' sich auch wurscht - ist ja inzwischen eine Terminsgebühr. ;)

Jepp, die 1,2 TG ist angefallen.
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Adora Belle
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#4

01.11.2010, 13:50

Naja, aber die Terminsgebühr fällt ja nur für diese Termine an. Und es gibt RPfl, die die Gebühr bei Anhörungsterminen nicht geben wollen, weil der RA da nicht geladen, sondern nur informiert wird.
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skugga
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#5

01.11.2010, 14:08

Adora Belle hat geschrieben:Naja, aber die Terminsgebühr fällt ja nur für diese Termine an. Und es gibt RPfl, die die Gebühr bei Anhörungsterminen nicht geben wollen, weil der RA da nicht geladen, sondern nur informiert wird.
Die mosern aber - wenn überhaupt - eigentlich nur bei Kindesanhörungen. Im vorliegenden Fall gings ja um die Scheidung und die Anhörung der Parteien, und da mault keiner über die 1,2 TG, wenn die beim Gericht umme Ecke stattfinden und die notwendigerweise anwaltlich vertretenen Parteien mit ihren RA kommen und letztere dafür die Gebühr haben wollen - zumal es dafür höchstwahrscheinlich auch eine Ladung gab. Hier fand die Anhörung ja lediglich zur Vermeidung anderweitiger Kosten in Amtshilfe vor einem anderen Gericht statt. Hatten wir inzwischen schon mehrfach, da kam kein Veto.
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#6

02.11.2010, 16:14

skugga hat geschrieben:Die mosern aber - wenn überhaupt - eigentlich nur bei Kindesanhörungen. Im vorliegenden Fall gings ja um die Scheidung und die Anhörung der Parteien, und da mault keiner über die 1,2 TG, wenn die beim Gericht umme Ecke stattfinden und die notwendigerweise anwaltlich vertretenen Parteien mit ihren RA kommen und letztere dafür die Gebühr haben wollen - zumal es dafür höchstwahrscheinlich auch eine Ladung gab. Hier fand die Anhörung ja lediglich zur Vermeidung anderweitiger Kosten in Amtshilfe vor einem anderen Gericht statt. Hatten wir inzwischen schon mehrfach, da kam kein Veto.
M.E. gibt es in diesem fall keine TG. Es handelt sich nur um eine Parteianhörung im Wege der Rechtshilfe. Selbst wenn der RA an diesem Termin teilnimmt, kann er beim Rechtshilfegericht keinen Antrag stellen oder sonst irgendetwas tun, was die TG auslöst. Sollte ein eigener Scheidungsantrag gestellt werden, kann er dieses eh nur beim Entscheidungsgericht tun...
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#7

02.11.2010, 16:28

Für die Teilnahme an einem Termin zur Anhörung nach § 613 ZPO fällt keine Terminsgebühr an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.9.2009, II-10 WF 20/09.)
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skugga
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#8

02.11.2010, 16:38

Kitty hat geschrieben:Für die Teilnahme an einem Termin zur Anhörung nach § 613 ZPO fällt keine Terminsgebühr an (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.9.2009, II-10 WF 20/09.)
Das weißt Du aber schon, oder?

http://www.buzer.de/gesetz/7030/al20839-0.htm" target="blank
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#9

03.11.2010, 10:47

Das hat m.E. nix damit zu tun, dass im o.g. Fall keine TG entsteht. § 613 ZPO ist jetzt durch § 128 FamFG geregelt.
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Adora Belle
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#10

03.11.2010, 11:00

Ach guck. Danke für die Entscheidung, @Kitty. Halte ich zwar für falsch (ich denke, die Parteianhörung ist in diesem speziellen Fall eine Art der Beweisaufnahme), aber immerhin ist es schonmal ein Anhaltspunkt. Gibt es die Entscheidungsgründe irgendwo im Netz?
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