Einigungsgebühr in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mynona
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#1

01.11.2010, 08:21

Hallo ihr Lieben,

ich stehe total auf dem Schlauch bzgl. einer Abrechnung. Der Sachverhalt ist der, dass wir PKH im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner bewilligt bekommen haben.
Die GVZ ging zum Schuldner mit dem ZV-Auftrag und teilte uns mit, dass der Schuldner die Forderungshöhe bestreitet.
Dieser hat dann mehrere Belege eingereicht, sodass wir feststellen konnten, dass die Forderungshöhe geringer ist. Nunmehr haben wir eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen.

Das Problem ist jetzt, dass wir die ZV-Gebühr schon abgerechnet haben und nun die Einigungsgebühr bei Gericht abrechnen wollten. Das Gericht teilt nun aber mit, dass wir die weiteren Kosten beim Schuldner geltend machen sollen gem. § 104 ZPO und dass eine weitere Vergütung aus der Staatskasse nur erfolgen kann, wenn der Schuldner die PKH-Kosten vollständig an die Staatskasse zurück erstattet hat.

Ist das so?

Danke für eure Hilfe.
Naughty but nice
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#2

01.11.2010, 09:11

Guten Morgen,

fällt die Einigungsgebühr dann überhaupt unter die PKH?? Wenn ich das richtig verstanden habe, ist die Ratenzahlung doch außergerichtlich und nicht über den GVZ geschlossen worden ....
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zmaus2003
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#3

01.11.2010, 11:51

im zweifelsfall zahlt doch der Schuldner die Einigungsgebühr
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