Einigungsgebühr entstanden oder nicht ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Andreas

#1

25.01.2006, 09:31

Hallo Forum,

folgender Fall, in dem ich behaupte, es sei keine Einigungsgebühr entstanden, RA behauptet das Gegenteil :wink: :

Unsere Mandantin, Autohaus A, verleaste ein Fahrzeug an Kunden B. B zahlt die Leasingraten teilweise nicht, wir werden beauftragt, Fahrzeugherausgabe einzuklagen und erwirken Versäumnisurteil und nachfolgend Kostenfestsetzungsbeschluß im Verfahren über die Herausgabe.

Mit der Beitreibung der rückständigen Leasingraten sind wir nicht beauftragt worden.

Herausvollstreckung wird eingeleitet, Schuldner fährt zur Mandantschaft und zahlt einen erheblichen Teilbetrag des Leasingratenrückstandes unmittelbar an die Mandantschaft in bar.

Daraufhin Anweisung der Mandantschaft an uns, Auftrag an GV zurückzunehmen und Schuldner die aktuelle Restsumme (Offene Leasingraten + KFB + ZV-Kosten minus Zahlung) mitzuteilen.

Schuldner zahlt nicht, auf Anweisung Mandantschaft erneut Herausvollstreckungsauftrag an GV erteilt und auch KFB zur Vollstreckung gegeben.

Schuldner zahlt nach erneutem Besuch des GV die gesamte Restforderung an die Mandantschaft. Mandantschaft weist uns an, ZV einzustellen. Dies geschieht. Sache für uns damit erledigt, Schuldner behält das Fahrzeug.

Seht Ihr hier irgendwo eine Mitwirkung des RA beim Zustandekommen einer Einigung oder eine sonstige Grundlage, wonach eine Einigungsgebühr entstanden sein könnte ?

Wenn ja, warum und aus welchem Wert ?

Ich kann beim besten Willen nämlich keine Mitwirkung der Kanzlei an einer Einigung erkennen, da wir ja bloß auf Anweisung der Mandantschaft ein Schreiben vorgegebenen Inhalts verfaßt und zwei Mal die ZV gestoppt haben, ebenfalls auf Anweisung der Mandantschaft.

:thx für Antworten :D
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Kathy
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#2

25.01.2006, 10:22

Also ich bin der Meinung, dass keine Einigungsgebühr anfällt. Der Schuldner und der Gläubiger haben sich ja a net "geeinigt" in dem Sinne, oder?
Wenn der Schuldner nach dem antanzen des GV angerufen hätte und Ratenzahlung angeboten hätte, dann, wäre meines Erachtens eine Einigungsgebühr angefallen. Wie im RVG für Anfänger steht "... es wird die Ungewissheit der Parteien über die Realisierung der Forderung beseitigt". Aber hier war die Realisierung ja ungewiss, weil Schuldner gezahlt hat, wann er wollte und nicht vorher diese Zahlungen mit Gläubiger vereinbart hat. Es entstand also kein Vertrag, der die Einigungsgebühr rechtfertigen würde (über die Zahlung) zwischen A und B.

Nein, ich würde keine Einigungsgebühr ansetzen.

MfG Kathy
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suncat
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#3

25.01.2006, 10:23

Hallo Andreas,
lt. meinem schlauen Buch RVG für Anfänger H.-R. Enders ist der Autor der Meinung, daß eine Einigungsgebühr angefallen ist, denn es liegt ein Vertrag vor (Schuldner bietet Ratenzahlungen an, Gläubiger nimmt dieses Angebot an); durch den Vertrag wird zwar kein Streit zwischen den Parteien beseitigt (denn dieser ist ja bereits durch den Titel geregelt), aber es wird die Ungewißheit der Parteien über die Realisierung der Forderung beseitigt; ein Rechtsverhältnis besteht ebenfalls zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner... Die Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr nach VV 1000 liegen seines Erachtens vor.

Allerding stellt sich hier die Frage, ob man die 2 Teilzahlungen als Ratenzahlungsvereinbarung ansehen kann.

Ich persönlich muß sagen, daß ich nicht auf die Idee kommen würde, eine Einigungsgebühr anzusetzen!
Liebe Grüße

suncat
QueenMum

#4

25.01.2006, 10:28

Hallo Andreas!

Ich muss dir da voll Recht geben.
Hier kann auch ich keine Mitwirkung des Rechtsanwalts feststellen...
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Schnecke
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#5

25.01.2006, 10:37

Hallo Andreas,

ich kann hier auch keine Mitwirkung des Rechtsanwaltes feststellen...
Ich glaube auch nicht das man zwei Teilzahlungen als Ratenzahlung ansehen kann. Ich würde keine Einigungsgebühr berechnen.

LG
Nadine :banane
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Entweder leistet man wirklich etwas, oder man behauptet, etwas zu leisten. Ich rate zur ersten Methode, denn hier ist die Konkurrenz bei weitem nicht so groß. (Danny Kaye)
Andreas

#6

25.01.2006, 11:19

Danke für die Antworten, bestätigt eigentlich meine Ansicht.

@Suncat:
Enders' Meinung ist insoweit auch richtig, allerdings war der RA vorliegend überhaupt nicht mit der Beitreibung der Forderung beauftragt und beschäftigt und kann damit auch keine Gebühren aus diesem Gegenstand verdienen.

Ich denke auch, es wird darauf abzustellen sein, daß weder Auftrag noch Mitwirkung bei einer Einigung vorliegen.
suncat hat geschrieben:Allerding stellt sich hier die Frage, ob man die 2 Teilzahlungen als Ratenzahlungsvereinbarung ansehen kann.
Das sind sie sicherlich, Höhe und Anzahl der Raten sind ja egal, solange in Raten gezahlt wurde, wenn auch nur in zwei Raten.

Wären wir also auch mit der Beitreibung des Leasingratenrückstandes beauftragt gewesen und hätten wir selbst die Verhandlungen mit dem Schuldner geführt und auf eigene Veranlassung hin dann ZV-Maßnahmen eingestellt, wäre eine Einigungsgebühr kein Problem.

So aber war es eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger ohne Einschaltung eines RA, finde ich.

Naja, alle Klarheiten beseitigt - es gibt keine Einigungsgebühr :wink:

:thx
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#7

25.01.2006, 11:41

Aaaaahhhh, etz hab ichs a kapiert.
Wir bräuchten so nen Smilie mit nem Brett vorm Kopf.

MfG Kathy
Andreas

#8

25.01.2006, 11:49

Hehe :lol:

Dafür gibt's doch den: :bahnhof
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#9

25.01.2006, 13:48

Hallo!!!

Ich mach mal mit :bahnhof !!!

Also ich denke ebenfalls, dass es keine Einigungsgebühr gibt - aber wie kommt Ihr darauf, dass aus 2 Teilzahlungen (automatisch) eine Ratenzahlungsvereinbarung wird??? (Das kapier ich jetzt nicht) :nachdenk
Viele Grüße

ich
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#10

25.01.2006, 13:59

Hallo zusammen!

Ich habe ebenfalls angenommen, daß eine Einigungsgebühr bei einer abgeschlossenen Ratenzahlung entsteht und nicht automatisch, schließe mich dem an :bahnhof !

LG
Nadine :banane
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