Kostenfestsetzung bei Versäumnisurteil

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mond
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#1

20.10.2010, 15:43

Hallo an Alle,

brauche dringend Eure Hilfe. Wir haben unseren Mandanten in einer Sache vor dem LG vertreten. Gegen den Beklagten ist VU ergangen. Wir hatten KFA gestellt. Beklagter hat gegen den VU Einspruch eingelegt. Nach Anberaumung verhandlungstemin wurde Einspruch zurückgenommen. Muss ich weiteren KFA für das Einspruchsverfahren beantragen. Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Wenn ja welche Gebühr?

Vielen Dank im Voraus
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LuzZi
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#2

20.10.2010, 15:47

Ggf. außer der 1,2 TG - die 0,5 fällt weg - fallen keine anderen Gebühren an.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
188F
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#3

20.10.2010, 15:47

Ich denke nicht, da wohl keine weiteren Gebühren als die, die ihr bereits im KFA angesetzt habt, entstanden sein dürften.
mond
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#4

20.10.2010, 15:50

Danke euch,
188F
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#5

20.10.2010, 15:50

Ich hab das jetzt so gelesen, dass ein Verhandlungstermin nach Einspruch eben nicht stattgefunden hat, da der Einspruch offensichtlich noch vor dem Termin, aber nach der Anberaumung des Termins zurückgenommen worden ist. Es dürfte also bei der 0,5 TG bleiben.

Falls doch nach dem Einspruch noch ein Termin stattgefunden hat, dann müsste der KFA geändert bzw. die weiteren Kosten zur Festsetzung nachgemeldet werden.
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jojo
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#6

20.10.2010, 16:34

Oder aber in der Sache gesprochen worden ist.. :wink:
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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