Hallo,
wenn rechtshängige und nichtrechtshängige Ansprüche verglichen werden, rechnen ich üblicherweise wie folgt ab:
1,3 Verfahrensgebühr über rechtshängige Ansprüche
0,8 Verfahrensgebühr über nicht rehtshängige Ansprüche
Begrenzung § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr über rechtshängige + nicht rechtshängige Ansprüche
1,0 Einigungsgebühr über rechtshängige Ansprüche
1,5 Einigungsgebühr über nicht rechtshängige Ansprüche
Begrenzung § 15 III RVG
Postauslagen
Bei einem PKH-Fall wurde uns die PKH in der Verhandlung über den Vergleich erstreckt. Ich habe die Gebühren wie oben beschrieben abgerechnet und diese wurden abgewiesen. Begründung:
Begründung hierfür ist, dass die 1,5 Einigung bei bloßer Protokollierung des Vergleichs (also ohne Erörterung) und die 1,2 Terminsgebühr nur bei Erörterung (also nicht bloßer Protokollierung) anfallen.
LAG Hamm hat mit Beschluss vom 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 so entschieden.
Kennt Ihr gegenteilige Rechtssprechung? Was sagt Ihr dazu?
LG Tanja