Kostentragung des Gegners bei Zahlungsverzug

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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mondhase448
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#1

18.10.2010, 10:01

Hi

ich bin´s mal wieder :oops:
So langsam glaube ich den Beruf verfehlt zu haben, oder einfach zu doof zu sein um § zu finden :doof

Ich suche nach einem § oder einer Rechtsprechung die besagt, dass der Gegner bei Zahlungsverzug - welcher auch vorher von unserem Mandanten ohne RA angemahnt wurde - die Kosten der Beauftragung des RA zu tragen hat.

Ich kenne nur diesen "Standardsatz" aber habe bisher noch nichts von einem § oder einer Rechtsprechung gehört, auf welcher das basiert.

Vielleicht könnt ihr mir ja helfen, wäre jedenfalls sehr dankbar :)

PS: Berufsvorschläge werden gerne entgegengenommen!! ;)
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Re1108
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#2

18.10.2010, 10:35

:arrow: §§ 286 ff BGB
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