VU nach zweitem Termin

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Simba84
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 08.03.2009, 01:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: NRW/Kreis Recklinghausen

#1

14.10.2010, 12:53

Hallo zusammen

Stehe grad völlig auf dem Schlauch :oops: Hab folgendes Problem:

In einer Sache hat mein Chef zwei Termine wahrgenommen. Nach dem zweiten ist dann VU ergangen. Nun soll ich einen KFA schreiben und weis nicht, wie sich das mit den Gebühren verhält. Bekommt er eine 1,2 Terminsgebühr für den ersten Termin + 0,5 Gebühr für den zweiten? :?: :?: :?:

Wäre nett, wenn mich jemand aufklären könnte :thx
Benutzeravatar
misspinky1984
Foreno-Inventar
Beiträge: 2175
Registriert: 12.03.2007, 17:16
Beruf: Gepr. ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Bärlin

#2

14.10.2010, 13:03

Sofern es sich hier um eine Zivilsache handelt und im 1. Termin streitig verhandelt bzw. erörtert wurde, bekommt Dein Chef die 1,2 TG nach Nr. 3104 VV RVG. Die 0,5 TG für den 2. Termin erhält Dein Chef nicht noch zusätzlich.
Achte auf deine Gedanken, denn sie werden Worte.
Achte auf deine Worte, denn sie werden Handlungen.
Achte auf deine Handlungen, denn sie werden Gewohnheit.
Achte auf deine Gewohnheiten, denn sie werden dein Charakter.
Achte auf deinen Charakter, denn er wird dein Schicksal.


Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
Benutzeravatar
Schlaubi wieder da
Forenfachkraft
Beiträge: 124
Registriert: 07.09.2010, 11:14
Beruf: nach 18 Jahren RA-Kanzlei nun in der sozialen Schuldner- und Insolvenzberatung einer kirchlichen Einrichtung
Software: Andere
Wohnort: Bramborg

#3

14.10.2010, 13:14

zustimmt :lol:
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
Simba84
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 08.03.2009, 01:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: NRW/Kreis Recklinghausen

#4

15.10.2010, 08:56

Danke euch.

Und wie wäre es, wenn im ersten Termin die Gegenseite nicht erschienen ist? Bin mir da jetzt nämlich nicht sicher, muss ich noch meinen Chef fragen.
marike
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 89
Registriert: 13.10.2009, 11:36

#5

15.10.2010, 08:57

Dann gibts leider nur die 3105 VV 0,5

So gemein das auch ist.
Simba84
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 08.03.2009, 01:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: NRW/Kreis Recklinghausen

#6

15.10.2010, 08:58

wow, das ging ja fix mit der Antwort *staun*

:thx und ein schönes Wochenende
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14673
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#7

15.10.2010, 09:05

marike hat geschrieben:Dann gibts leider nur die 3105 VV 0,5
Stimmt nicht. Wenn der RA zwei Termine wahrgenommen hat, gibt es eine 1,2 TG nach 3104.

In 3105 steht:

Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess- oder Sachleitung gestellt wird ...
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Simba84
Forenfachkraft
Beiträge: 120
Registriert: 08.03.2009, 01:10
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: NRW/Kreis Recklinghausen

#8

15.10.2010, 09:10

Ok, wenn ich das dann jetzt richtig verstanden habe, bekommt er so oder so eine 1,2 nach 3104 :?: Also ganz egal, ob im ersten Termin streitig verhandelt wurde oder die Gegenseite auch nicht anwesend war?!?!? Und für den 2. Termin nichts...
marike
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 89
Registriert: 13.10.2009, 11:36

#9

15.10.2010, 09:21

stimmt ... also wenn die Gegenseite gegen das erste VU Einspruch erhoben hat und dann nochmals ein Gerichtstermin stattfindet, in dem die Gegenseite wieder nicht erscheint, dann gibts für den ersten Termin ne 0,5 und den zweiten ne 1,2. Insgesamt bekommt der RA aber wegen § 15 Abs. 2 nur eine 1,2 Terminsgebühr.

Sorry für meine Falschaussage :( Das wusste ich bisher auch nicht
marike
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 89
Registriert: 13.10.2009, 11:36

#10

15.10.2010, 09:24

oh gleiches gilt gem. BGH-Urteil auch für eine Angelegenheit, wo das erste VU im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO und dann nach Einspruch ein Termin stattfindet, in dem der Beklagte nicht erscheint.

Oh man das hätte ich mal vorher wissen sollen :roll:
Antworten